01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 16 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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5 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 16?
Das Kapitel umfasst fünf Positionen, die nach der Art der Ware gegliedert sind. Die Positionen 1601 und 1602 betreffen Würste, Lebensmittelzubereitungen sowie Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten. Position 1603 umfasst Extrakte und Säfte, die Positionen 1604 und 1605 Fische sowie Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht, bei Position 1604 einschließlich Kaviar und Kaviarersatz.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 16?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Im Abschnitt IV gelten als Pellets Erzeugnisse, die unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 16, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 16 gehören Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere, andere wirbellose Wassertiere und Insekten, die nach den Verfahren der Kapitel 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 oder der Position 0504 zubereitet oder haltbar gemacht sind.
- 3Kapitel 16, Anmerkung 2Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an diesen Waren mehr als 20 GHT beträgt, und bei zwei oder mehr dieser Waren entscheidet der gewichtsmäßig vorherrschende Bestandteil, wobei für gefüllte Waren der Position 1902 und Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104 diese Bestimmungen nicht gelten.
- 4Kapitel 16, Unterpositions-Anmerkung 1Homogenisierte Zubereitungen im Sinne der Unterposition 1602.10 sind fein homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen von 250 g oder weniger, und sie haben Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
- 5Kapitel 16, Unterpositions-Anmerkung 2Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 nur allgemein bezeichneten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere gehören zu den gleichen Arten, die in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen stehen.
- 6Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 1Als nicht gegart gelten Erzeugnisse nach den Nummern 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61, die keiner Wärmebehandlung oder nur einer nicht ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, mit der die Proteine im Fleisch nicht bis ins Innere gerinnen, und bei den Nummern 1602.50.10 und 1602.90.61 zeigen sie an der dicksten Stelle Spuren einer rötlichen Flüssigkeit.
- 7Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 2Teile im Sinne der Nummern 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 sind nur zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
Alle 7 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind.
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.50.10 und 1602.90.61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 16
21 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 16. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Lebensmittelzubereitung – 1602.20.90.00.0
Bratwurst – 1601.00.99.99.0
Wurst – 1601.00.99.19.0
Salami – 1601.00.91.10.0
Thunfischkonserve – 1604.14.31.90.0
Garnele – 1605.29.00.91.0
Burger – 1602.50.95.90.0
Fischkonserve – 1604.14.21.00.0
Frühstücksfleisch – 1602.49.19.20.0
Pastete – 1602.20.90.00.0
Meeresfrucht – 1605.54.00.90.0
Fleischkonserve – 1602.50.95.10.0
Kaviar – 1604.31.00.00.0
Gefrorene Garnele – 1605.29.00.91.0
Schnecke – 1605.58.00.00.0
Hähnchen Nugget – 1602.32.19.90.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 16
8 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 16. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 16, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter … |
Einreihungsverordnungen (8)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2015/245521.12.2015 | Eine Ware aus Fleisch verschiedener Krebstiere und Weichtiere, unter anderem Kalmar- und Sepiatentakeln, Kalmarringen und Garnelen, gefroren in 1-kg-Säcken, gehört in die Warennummer 1605.54.00. | 1605.54.00 |
| 2015/172122.09.2015 | Hitzebehandelte, anschließend eingefrorene Venusmuscheln in der Schale, in 10-kg-Verpackungen, gehören in die Warennummer 1605.56.00. | 1605.56.00 |
| 756/201127.07.2011 | Ein Erzeugnis aus rohem Fisch, rohen Garnelen und rohem Gemüse auf einem Holzstäbchen wurde in die damalige Nummer 1604.19.98 eingereiht, heute gelten 1604.17.00 und 1604.19.97. | 1604.19.98heute 1604.17.00, 1604.19.97 |
| 1989/200419.11.2004 | Eine gekochte Zubereitung aus Leber, Separatorenfleisch, Nieren, Lungen, Milz und Schwarte in Dosen gehört in die Warennummer 1602.20.90. | 1602.20.90 |
| 2376/199909.11.1999 | Ein gefrorenes Fleischbällchen aus Hühnerfleisch in einer Teighülle, aus der ein Teil einer Garnele herausragt, gehört in die Warennummer 1602.32.30. | 1602.32.30 |
| 1533/9212.06.1992 | Eine gekochte Zubereitung aus Schweinefleisch mit bis zu 6 cm großen Fleischstücken, Fettstücken und Gelatine in Weißblechdosen gehört in die Warennummer 1602.49.19. | 1602.49.19 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-233/8808.02.1990 | Die Prüfung der Vorlage ergab nichts, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs beeinträchtigen könnte. |
| C-175/8217.03.1983 | Position 1602 erfasst auch Geflügelfleisch, dem Salz und Pfeffer hinzugefügt wurden, selbst wenn der Pfeffer nur mikroskopisch feststellbar ist. |
| C-160/7828.06.1979 | Unter dem Begriff Fleisch im Gemeinsamen Zolltarif von 1976 ist Fleisch aller Art zu verstehen, insbesondere auch Rindfleisch. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 16
Was gehört nicht zu Kapitel 16?
Nicht zu Kapitel 16 gehören Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere, andere wirbellose Wassertiere und Insekten, die nach den Verfahren der Kapitel 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 oder der Position 0504 zubereitet oder haltbar gemacht sind.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile