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Position 1602 – Zubereitungen aus Fleisch, Blut, Insekten

Position im Zolltarif

16Kapitel02Position

Hierher gehören anders zubereitete oder haltbar gemachte Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, etwa Pasteten, Stopfleber, Frühstücksfleisch, Fleischkonserven, Burger und Hähnchen Nuggets. Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten gehören in Position 1601. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, einzeln oder zusammen, mehr als 20 GHT beträgt; diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1602?

Unterposition 1602.10 erfasst homogenisierte Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger und hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602. Unterposition 1602.20 umfasst Zubereitungen aus Lebern aller Tierarten, unterteilt in 1602.20.10.00.0 von Gänsen oder Enten und 1602.20.90.00.0 andere. Die Unterpositionen 1602.31, 1602.32 und 1602.39 erfassen Zubereitungen von Geflügel (Truthühner, Hühner, andere), die Unterpositionen 1602.41, 1602.42 und 1602.49 Zubereitungen von Schweinen (Schinken, Schultern, andere einschließlich Mischungen) und 1602.50 Zubereitungen von Rindern. Unterposition 1602.90 umfasst Zubereitungen aus Blut aller Tierarten und andere Erzeugnisse, unterteilt nach Wild oder Kaninchen, Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
PositionFleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemachtDiese Seite
Zolltarifnummerhomogenisierte Zubereitungen
16,6 % · 0 vZTA
Unterpositionaus Lebern aller Tierarten
10,2 % bis 16 % · 1 vZTA
Zolltarifnummervon Gänsen oder Enten
Zolltarifnummerandere
von Geflügel der Position 0105
Unterpositionvon Truthühnern
1.024,00 EUR je t · 5 vZTA
mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr
Zolltarifnummerausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionvon Hühnern
verschieden · 88 vZTA
mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturnicht gegart
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturmit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
2.765,00 EUR je t · 1 vZTA
mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturnicht gegart
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturandere
von Schweinen
UnterpositionSchinken und Teile davon10,9 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 4 vZTA
Kombinierte Nomenklaturvon Hausschweinen
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionSchultern und Teile davon10,9 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 9 vZTA
Zolltarifnummervon Hausschweinen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere, einschließlich Mischungen10,9 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 45 vZTA
von Hausschweinen
mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr
ZolltarifnummerKotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken
ZolltarifnummerNacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern
Zolltarifnummerandere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT
Zolltarifnummerandere
Unterpositionvon Rindern16,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 62 vZTA
Kombinierte Nomenklaturnicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
andere
ZolltarifnummerCorned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten10,9 % bis 16,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 5 vZTA
ZolltarifnummerZubereitungen aus Blut aller Tierarten
andere
Zolltarifnummervon Wild oder Kaninchen
andere
ZolltarifnummerFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
andere
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend
Zolltarifnummernicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
Zolltarifnummerandere
andere
Zolltarifnummervon Schafen
Zolltarifnummervon Ziegen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1602

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1602. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1602

Rechts: wie viele der 35 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen35 von 35
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mercosur21 von 35
senkt den ZollZollkontingent · alle Drittländer17 von 35
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Peru14 von 35
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Chile13 von 35
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Singapur9 von 35
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder35 von 35
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus35 von 35
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland35 von 35
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder35 von 35
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union35 von 35
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer35 von 35
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland35 von 35
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder35 von 35
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder15 von 35
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder15 von 35
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1602

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 16, Anmerkung 2
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
Wortlaut · Kapitel 16, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
Wortlaut · Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.50.10 und 1602.90.61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 16, AllgemeinesWegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter …

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-233/8808.02.1990Die Prüfung ergab nichts, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs beeinträchtigen könnte.
C-160/7828.06.1979Unter „Fleisch“ in der Tarifstelle 16.02 B III A Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs von 1976 ist Fleisch aller Art zu verstehen, insbesondere auch Rindfleisch.
C-175/8217.03.1983Die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst auch Geflügelfleisch, dem Salz und Pfeffer hinzugefügt wurden, selbst wenn der Pfeffer nur mikroskopisch feststellbar ist.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1602

Die 35 Warennummern der Position 1602 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721602.10.00.00.0eingeführt · homogenisierte Zubereitungen · zuletzt geändert 01.01.2009
  2. 01.01.20081602.20.10.00.0eingeführt · von Gänsen oder Enten
  3. 01.01.19721602.20.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009
  4. 01.01.19721602.31.11.00.0eingeführt · ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend
  5. 01.01.19721602.31.19.00.0eingeführt · andere
  6. 01.01.20121602.31.80eingeführt · andere
  7. 01.01.19961602.32.11eingeführt · nicht gegart · zuletzt geändert 21.11.2019
  8. 01.01.19961602.32.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
  9. 01.01.19961602.32.30eingeführt · mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder … · zuletzt geändert 21.11.2019
  10. 01.01.19961602.32.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
  11. 01.01.19961602.39.21eingeführt · nicht gegart · zuletzt geändert 09.07.2026
  12. 01.01.19961602.39.29eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.07.2026
  13. 01.01.20121602.39.85eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2013
  14. 01.01.19721602.41.10eingeführt · von Hausschweinen · zuletzt geändert 21.11.2019
  15. 01.01.19721602.41.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
  16. 01.01.19721602.42.10.00.0eingeführt · von Hausschweinen
  17. 01.01.19721602.42.90.00.0eingeführt · andere
  18. 01.01.19721602.49.11.00.0eingeführt · Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus … · zuletzt geändert 01.01.1990
  19. 01.01.19721602.49.13.00.0eingeführt · Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern
  20. 01.01.19721602.49.15.00.0eingeführt · andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon …
  21. 01.01.19721602.49.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2008
  22. 01.01.19721602.49.30.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich …
  23. 01.01.19721602.49.50.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich …
  24. 01.01.19721602.49.90.00.0eingeführt · andere
  25. 01.01.19721602.50.10eingeführt · nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und … · zuletzt geändert 21.11.2019
  26. 01.01.19931602.50.31.00.0eingeführt · Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen · zuletzt geändert 01.01.2008
  27. 01.01.20081602.50.95eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
  28. 01.01.19721602.90.10.00.0eingeführt · Zubereitungen aus Blut aller Tierarten · zuletzt geändert 01.01.2019
  29. 01.01.19721602.90.31.00.0eingeführt · von Wild oder Kaninchen · zuletzt geändert 01.01.2005
  30. 01.01.19721602.90.51.00.0eingeführt · Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
  31. 01.01.19721602.90.61.00.0eingeführt · nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und …
  32. 01.01.19721602.90.69.00.0eingeführt · andere
  33. 01.01.20121602.90.91.00.0eingeführt · von Schafen
  34. 01.01.20121602.90.95.00.0eingeführt · von Ziegen
  35. 01.01.20081602.90.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1602

Welche Zolltarifnummer aus Position 1602 gilt für Zubereitungen von Hühnern?

Zubereitungen von Hühnern gehören nur dann in die Unterposition 1602.32, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, einzeln oder zusammen, mehr als 20 GHT beträgt (Kapitel 16, Anmerkung 2). Innerhalb der Unterposition trennt ein Anteil an Geflügelfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von 57 GHT oder mehr „nicht gegart“ (1602.32.11) von „andere“ (1602.32.19); bei 25 GHT oder mehr, aber weniger als 57 GHT gilt 1602.32.30, alle übrigen fallen unter 1602.32.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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