01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1602?
Unterposition 1602.10 erfasst homogenisierte Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger und hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602. Unterposition 1602.20 umfasst Zubereitungen aus Lebern aller Tierarten, unterteilt in 1602.20.10.00.0 von Gänsen oder Enten und 1602.20.90.00.0 andere. Die Unterpositionen 1602.31, 1602.32 und 1602.39 erfassen Zubereitungen von Geflügel (Truthühner, Hühner, andere), die Unterpositionen 1602.41, 1602.42 und 1602.49 Zubereitungen von Schweinen (Schinken, Schultern, andere einschließlich Mischungen) und 1602.50 Zubereitungen von Rindern. Unterposition 1602.90 umfasst Zubereitungen aus Blut aller Tierarten und andere Erzeugnisse, unterteilt nach Wild oder Kaninchen, Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 35 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 1602
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1602. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1602
Rechts: wie viele der 35 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1602
Anmerkungen (5)
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.50.10 und 1602.90.61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 16, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter … |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-233/8808.02.1990 | Die Prüfung ergab nichts, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs beeinträchtigen könnte. |
| C-160/7828.06.1979 | Unter „Fleisch“ in der Tarifstelle 16.02 B III A Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs von 1976 ist Fleisch aller Art zu verstehen, insbesondere auch Rindfleisch. |
| C-175/8217.03.1983 | Die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst auch Geflügelfleisch, dem Salz und Pfeffer hinzugefügt wurden, selbst wenn der Pfeffer nur mikroskopisch feststellbar ist. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1602
Die 35 Warennummern der Position 1602 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721602.10.00.00.0eingeführt · homogenisierte Zubereitungen · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.20081602.20.10.00.0eingeführt · von Gänsen oder Enten
- 01.01.19721602.20.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19721602.31.11.00.0eingeführt · ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend
- 01.01.19721602.31.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121602.31.80eingeführt · andere
- 01.01.19961602.32.11eingeführt · nicht gegart · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19961602.32.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19961602.32.30eingeführt · mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder … · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19961602.32.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19961602.39.21eingeführt · nicht gegart · zuletzt geändert 09.07.2026
- 01.01.19961602.39.29eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.07.2026
- 01.01.20121602.39.85eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2013
- 01.01.19721602.41.10eingeführt · von Hausschweinen · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19721602.41.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19721602.42.10.00.0eingeführt · von Hausschweinen
- 01.01.19721602.42.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721602.49.11.00.0eingeführt · Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus … · zuletzt geändert 01.01.1990
- 01.01.19721602.49.13.00.0eingeführt · Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern
- 01.01.19721602.49.15.00.0eingeführt · andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon …
- 01.01.19721602.49.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19721602.49.30.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich …
- 01.01.19721602.49.50.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich …
- 01.01.19721602.49.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721602.50.10eingeführt · nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und … · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19931602.50.31.00.0eingeführt · Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.20081602.50.95eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.11.2019
- 01.01.19721602.90.10.00.0eingeführt · Zubereitungen aus Blut aller Tierarten · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.19721602.90.31.00.0eingeführt · von Wild oder Kaninchen · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19721602.90.51.00.0eingeführt · Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
- 01.01.19721602.90.61.00.0eingeführt · nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und …
- 01.01.19721602.90.69.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121602.90.91.00.0eingeführt · von Schafen
- 01.01.20121602.90.95.00.0eingeführt · von Ziegen
- 01.01.20081602.90.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1602
Welche Zolltarifnummer aus Position 1602 gilt für Zubereitungen von Hühnern?
Zubereitungen von Hühnern gehören nur dann in die Unterposition 1602.32, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, einzeln oder zusammen, mehr als 20 GHT beträgt (Kapitel 16, Anmerkung 2). Innerhalb der Unterposition trennt ein Anteil an Geflügelfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von 57 GHT oder mehr „nicht gegart“ (1602.32.11) von „andere“ (1602.32.19); bei 25 GHT oder mehr, aber weniger als 57 GHT gilt 1602.32.30, alle übrigen fallen unter 1602.32.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






