01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2404?
Die Position unterteilt sich zuerst in Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, und in andere nikotinhaltige Erzeugnisse. Für die Inhalation sind die Unterpositionen 2404.11 (Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend), 2404.12 (andere, Nikotin enthaltend) und 2404.19 (andere) vorgesehen. Die Unterposition 2404.19 teilt sich in 2404.19.10.00.0 (Tabakersatzstoffe enthaltend) und 2404.19.90.00.0 (andere). Andere nikotinhaltige Erzeugnisse fallen unter 2404.91 (zur oralen Anwendung, mit 2404.91.10.00.0 für die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung und 2404.91.90.00.0 für andere), 2404.92.00.00.0 (zur transdermalen Anwendung) oder 2404.99.00.00.0 (andere).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2404.11Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend
- 2404.11.00.10.02404.11.00.90.0
- 2404.12andere, Nikotin enthaltend
- 2404.12.00.10.02404.12.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2404
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2404
Anmerkungen (4)
2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen.
3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2404
Sechs der acht Warennummern der Position 2404 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20222404.19.10.00.0eingeführt · Tabakersatzstoffe enthaltend
- 01.01.20222404.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20222404.91.10.00.0eingeführt · nikotinhaltige Erzeugnisse zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung
- 01.01.20222404.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20222404.92.00.00.0eingeführt · zur transdermalen Anwendung
- 01.01.20222404.99.00.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2404
Gehören Zigaretten für medizinische Zwecke zur Position 2404?
Nein, Zigaretten für medizinische Zwecke gehören nicht zu Kapitel 24 und damit nicht zur Position 2404. Sie gehören in Kapitel 30.
Welche Zolltarifnummer gilt in Position 2404 für nikotinhaltige Erzeugnisse zur oralen Anwendung?
Nikotinhaltige Erzeugnisse zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung gehören in 2404.91.10.00.0. Andere nikotinhaltige Erzeugnisse zur oralen Anwendung gehören in 2404.91.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex