01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 24 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
4 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 24?
Das Kapitel gliedert sich in vier Positionen. Position 2401 erfasst unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle, Position 2402 Zigarren, Zigarillos und Zigaretten. Position 2403 umfasst anderen verarbeiteten Tabak, „homogenisierten“ oder „rekonstituierten“ Tabak sowie Tabakauszüge und Tabaksoßen. Position 2404 erfasst Erzeugnisse zur Inhalation ohne Verbrennung und andere nikotinhaltige Erzeugnisse.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 24?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Im Abschnitt IV gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 24, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 24 gehören Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).
- 3Kapitel 24, Anmerkung 2Kommt für die Einreihung sowohl Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen.
- 4Kapitel 24, Anmerkung 3Für Position 2404 bedeutet „Inhalation ohne Verbrennung“ die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung.
- 5Kapitel 24, Unterpositions-Anmerkung 1Wasserpfeifentabak der Unterposition 2403.11 ist Tabak zum Rauchen in einer Wasserpfeife, der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht, Erzeugnisse für Wasserpfeifen ohne Tabak gehören nicht dazu.
Alle 5 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).
2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen.
3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung.
1. Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403.11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, gehören jedoch nicht zu dieser Unterposition.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 24
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 24. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 24
4 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 24. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (4)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1035/9224.04.1992 | Zigaretten aus Huflattich- und Pfefferminzblättern, die keinen Tabak enthalten, wurden in die Warennummer 2402.90.00 eingereiht. | 2402.90.00 |
| 3425/9125.11.1991 | Tabakrollen mit poröser Zellulosefolie, die wie Zigaretten aussehen und vor dem Rauchen in eine Zigarettenpapierhülse eingeführt werden müssen, wurden in die Warennummer 2402.20.00 eingereiht. | 2402.20.00 |
| 2723/9024.09.1990 | Blattstiele, Rippen und Schnitzel von Tabakblättern wurden in die Warennummer 2403.99.90 eingereiht. | 2403.99.90 |
| 2723/9024.09.1990 | Blattstiele, Rippen und Schnitzel von Tabakblättern wurden in die Warennummer 2401.30.00 eingereiht. | 2401.30.00 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-409/1408.09.2016 | Nach dem Urteil C-409/14 gehört eine Ware, die aus Rauchtabak besteht, nicht in Position 2401. |
| C-141/8619.01.1988 | Nach dem Urteil C-141/86 sind Rippen von Tabakblättern der Sorte „FLÜ-CURED VIRGINIA“ in die Tarifstelle 24.01*B des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile




