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Position 2403 – Verarbeiteter Tabak und Tabakersatzstoffe

Position im Zolltarif

24Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Rauchtabak, Wasserpfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak, homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, Tabakauszüge und Tabaksoßen sowie anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe. Zigarren, Zigarillos und Zigaretten aus Tabak gehören in Position 2402, Erzeugnisse zur Inhalation ohne Verbrennung mit Tabak in Position 2404. Zigaretten für medizinische Zwecke gehören nicht hierher, sondern nach Kapitel 30.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2403 gilt für Ihren Rauchtabak?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2403?

Rauchtabak steht ohne eigene Nummer am Anfang, Wasserpfeifentabak gehört in 2403.11.00.00.0. Unterposition 2403.19 erfasst den übrigen Rauchtabak: 2403.19.10.00.0 für unmittelbare Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, 2403.19.90.00.0 für alles Übrige. Homogenisierter oder rekonstituierter Tabak gehört in 2403.91.00.00.0, Unterposition 2403.99 umfasst Kautabak und Schnupftabak in 2403.99.10.00.0 und alles Übrige in 2403.99.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelTabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind
PositionAnderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und TabaksoßenDiese Seite
Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen
ZolltarifnummerWasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel
74,9 % · 1 vZTA
Unterpositionanderer
74,9 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
Zolltarifnummeranderer
andere
Zolltarifnummer"homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak
16,6 % · 6 vZTA
Unterpositionandere
16,6 % bis 41,6 % · 21 vZTA
ZolltarifnummerKautabak und Schnupftabak (über die Nase konsumierter Tabak)
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2403

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen3 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder6 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus6 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland6 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2403

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 24, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403.11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, gehören jedoch nicht zu dieser Unterposition.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 24, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-409/1408.09.2016Ein Erzeugnis aus Rauchtabak wie im Ausgangsverfahren gehört nicht in die Position 2401.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2403

Die sechs Warennummern der Position 2403 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20122403.11.00.00.0eingeführt · Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel
  2. 01.01.20122403.19.10.00.0eingeführt · in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
  3. 01.01.20122403.19.90.00.0eingeführt · anderer
  4. 01.01.19722403.91.00.00.0eingeführt · "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak
  5. 01.01.19722403.99.10.00.0eingeführt · Kautabak und Schnupftabak (über die Nase konsumierter Tabak) · zuletzt geändert 01.01.2021
  6. 01.01.19722403.99.90.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2403

Was gehört nicht zur Position 2403?

Zigaretten für medizinische Zwecke gehören nicht zur Position 2403, sondern nach Kapitel 30. Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, gehören nicht zur Unterposition 2403.11.

Welche Zolltarifnummer in Position 2403 gilt für Wasserpfeifentabak?

Wasserpfeifentabak gehört in die Zolltarifnummer 2403.11.00.00.0. Das ist Tabak zum Rauchen in einer Wasserpfeife, der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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