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Position 2919 – Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze

Position im Zolltarif

29Kapitel19Position

Zu dieser Position gehören Ester der Phosphorsäuren wie Diphenylkresylphosphat, ihre Salze einschließlich Lactophosphate sowie ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate. Ester anderer anorganischer Säuren der Nichtmetalle gehören in Position 2920, ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren. Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen gehören in Position 2918.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2919?

Die Position ist in die Unterpositionen 2919.10 und 2919.90 gegliedert. Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat gehört in die Zolltarifnummer 2919.10.00.00.0. Unter der Unterposition 2919.90 stehen alle übrigen Ester der Phosphorsäuren, die nicht unter 2919.10 fallen, zum Beispiel Diphenylkresylphosphat mit der Zolltarifnummer 2919.90.00.90.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionEster der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateDiese Seite
ZolltarifnummerTris(2,3-dibrompropyl)phosphat
6,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 3 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2919

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2919. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2919

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 2
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 2
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 2
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2919

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 4
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2919

Eine Warennummer der Position 2919 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20072919.10.00.00.0eingeführt · Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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