01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3403?
Die Position unterscheidet zuerst zwischen Zubereitungen mit Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien und solchen ohne. Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen gehören in die Zolltarifnummer 3403.11.00.00.0 mit Erdöl und in die Zolltarifnummer 3403.91.00.00.0 ohne Erdöl. Die übrigen Zubereitungen mit Erdöl bilden die Unterposition 3403.19, die in die Zolltarifnummer 3403.19.10.00.0 für Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle nicht der Grundbestandteil sind, die Zolltarifnummer 3403.19.20.00.0 für Schmiermittel mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 25 GHT, die mindestens zu 60 % biologisch abbaubar sind, und die Zolltarifnummer 3403.19.80.00.0 für alle übrigen Zubereitungen dieser Gruppe gegliedert ist. Ohne Erdöl gehören alle übrigen Zubereitungen in die Zolltarifnummer 3403.99.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3403
8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3403. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3403
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3403
Anmerkungen (2)
4. „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3403
Die sechs Warennummern der Position 3403 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723403.11.00.00.0eingeführt · Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
- 01.01.19723403.19.10.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in …
- 01.01.20163403.19.20.00.0eingeführt · Schmiermittel mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 25 GHT, die …
- 01.01.20163403.19.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723403.91.00.00.0eingeführt · Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
- 01.01.19723403.99.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2019
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3403
Welche Zolltarifnummer gilt für Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen oder Leder in Position 3403?
Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen gehören in die Zolltarifnummer 3403.11.00.00.0, wenn sie Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten, und sonst in die Zolltarifnummer 3403.91.00.00.0. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen







