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Abschnitt V · Kap. 25 bis 27CBAMDual-Use

Kapitel 27 des Zolltarifs – Mineralische Brennstoffe und Mineralöle

Kapitel im Zolltarif

27Kapitel

Kapitel 27 umfasst Steinkohle, Braunkohle, Torf, Koks, Gase, Teere, Erdöl und Erdölerzeugnisse, Erdgas, Mineralwachse, Bitumen, Asphalt und elektrischen Strom. Nicht dazu gehören isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 sowie Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

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Gehört Ihr Erdölerzeugnis oder Ihr Bitumen zu HS-Code 27?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 27 im Zolltarif?

Abschnitt V umfasst die Kapitel 25, 26 und 27. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
KapitelErze sowie Schlacken und Aschen
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; MineralwachseDiese Seite
PositionSteinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste …
5 Nr. · 1 vZTA
PositionBraunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2 Nr. · 0 vZTA
PositionTorf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
1 Nr. · 7 vZTA
PositionKoks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf …
3 Nr. · 1 vZTA
PositionSteinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionTeer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionÖle und andere Erzeugnisse der Destillation des …
13 Nr. · 12 vZTA
PositionPech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
2 Nr. · 0 vZTA
PositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
2 Nr. · 1 vZTA
PositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien …
46 Nr. · 134 vZTA
PositionErdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
15 Nr. · 23 vZTA
PositionVaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs …
11 Nr. · 14 vZTA

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16 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 27?

Die Positionen 2701 bis 2704 erfassen feste Brennstoffe aus Kohle und Torf sowie Koks. Die Positionen 2705 bis 2708 betreffen Gase, Teere, Öle aus Hochtemperatur-Steinkohlenteer und Pech. Die Positionen 2709 bis 2713 umfassen Erdöl, Erdölerzeugnisse, Erdgas, Vaselin, Wachse, Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl. Die Positionen 2714 bis 2716 erfassen Naturbitumen, Asphalt, bituminöse Mischungen und elektrischen Strom.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 27?

  1. 1Kapitel 27, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 27 gehören isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 sowie Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711.
  2. 2Kapitel 27, Anmerkung 2Zu Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien in Position 2710 zählen auch ähnliche Öle und vorwiegend aus ungesättigten Kohlenwasserstoffen bestehende Öle, deren nicht aromatische Bestandteile gewichtsmäßig überwiegen, unabhängig vom Herstellungsverfahren; flüssige synthetische Polyolefine, von denen bei 300 °C und 1 013 Millibar bei Vakuumdestillation weniger als 60 RHT übergehen, gehören nicht dazu (Kapitel 39).
  3. 3Kapitel 27, Anmerkung 3Ölabfälle im Sinne der Position 2710 sind Abfälle, die hauptsächlich Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten, etwa gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle, Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl mit hoher Konzentration dieser Öle und Zusätze sowie Öl-in-Wasser-Emulsionen.
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711; b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 2
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 3
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701.11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 % oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701.12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30 und 2707.40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 5
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707.99.80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) „Heizöl“ (Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67 und 2710.20.32 bis 2710.20.38) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712.10.10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Im Sinne der Unterpositionen 2712.90.31 bis 2712.90.39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse: a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 27

61 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 27. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 27

15 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 2 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 27. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 27, AllgemeinesSofern nichts anderes bestimmt ist, gelten als ASTM-Methoden im Sinne dieser Erläuterungen die Methoden, die die American Society for Testing and Materials festgelegt hat.

Einreihungsverordnungen (15)

VerordnungWareDamals
1231/201328.11.2013TDAE (treated distillate aromatic extract) mit einem Gehalt an aromatischen Bestandteilen von 74,2 bis 75 GHT, einer Dichte von 0,9521 bis 0,959 g/cm3 bei 15 °C und höchstens 4 RHT bis 300 °C gehört in die Warennummer 2707.99.99.2707.99.99
231/200410.02.2004Gelbe ölige flüssige Zubereitung mit 70 GHT oder mehr Erdöl und Additiven wurde in die damalige Warennummer 2710.19.41 eingereiht, heute gelten 2710.19.46 und 2710.19.47.2710.19.41heute 2710.19.46, 2710.19.47
1639/9405.07.1994Emulsion aus natürlichem Bitumen in Wasser mit ungefähr 70 % Bitumen und ungefähr 30 % Wasser wurde in die Warennummer 2714.90.00 eingereiht.2714.90.00
2080/9116.07.1991Erzeugnisse der damaligen Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch als Kraft- oder Heizstoffe geeignete Erzeugnisse anfallen, gehören zur Tarifstelle 27.07 B II, wenn eine Bearbeitung der Zusätzlichen Vorschrift 5 vorliegt; in die damalige Warennummer 2707.50.91, heute 2707.50.00.2707.50.91heute 2707.50.00
2080/9116.07.1991Erzeugnisse der damaligen Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch als Kraft- oder Heizstoffe geeignete Erzeugnisse anfallen, gehören zur Tarifstelle 27.07 B II, wenn eine Bearbeitung der Zusätzlichen Vorschrift 5 vorliegt; in die damalige Warennummer 2707.20.90, heute 2707.20.00.2707.20.90heute 2707.20.00
2080/9116.07.1991Erzeugnisse der damaligen Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch als Kraft- oder Heizstoffe geeignete Erzeugnisse anfallen, gehören zur Tarifstelle 27.07 B II, wenn eine Bearbeitung der Zusätzlichen Vorschrift 5 vorliegt; in die damalige Warennummer 2707.10.90, heute 2707.10.00.2707.10.90heute 2707.10.00

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-185/1722.02.2018Ein Mineralöl mit den Destillationsmerkmalen des Ausgangsverfahrens gehört aufgrund dieser Merkmale nicht als Gasöl in die Warennummer 2710.19.43.
C-286/1526.05.2016Das Urteil legt die Vorschriften 2 b und 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur aus.
C-330/1312.06.2014Für die Einreihung zwischen Position 2707 und Position 2710 ist der gewichtsmäßige Gehalt an aromatischen Bestandteilen maßgeblich.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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