01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 34 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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7 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 34?
Das Kapitel gliedert sich in sieben Positionen. Position 3401 erfasst Seifen sowie organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, die als Seife verwendbar sind, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren. Position 3402 umfasst organische grenzflächenaktive Stoffe außer Seifen und zubereitete Waschmittel, Position 3403 zubereitete Schmiermittel. Die Positionen 3404 und 3405 betreffen künstliche und zubereitete Wachse sowie Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel und Scheuerpulver. Position 3406 umfasst Kerzen und Position 3407 Modelliermassen und Dentalwachs.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 34?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören dorthin, und Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, gehören zu den Positionen dieses Abschnitts, jeweils auch wenn andere Positionen in Betracht kommen.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen in Betracht kommen.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen des Abschnitts, die erkennbar zum Mischen eines Erzeugnisses des Abschnitts VI oder VII bestimmt sind, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile ohne weiteres Umpacken zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und sich nach Beschaffenheit oder Menge ergänzen.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Passt ein Erzeugnis sowohl nach Bezeichnung oder Funktion zu einer Position dieses Abschnitts als auch zur Position 3827, wird es in die Position eingereiht, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
- 5Kapitel 34, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 34 gehören genießbare Formtrennmittel aus Fetten oder Ölen (Position 1517), isolierte chemisch einheitliche Verbindungen sowie Haarwaschmittel, Zahnpflegemittel, Rasiercreme und zubereitete Badezusätze mit Seife oder anderen organischen grenzflächenaktiven Stoffen (Positionen 3305, 3306 oder 3307).
- 6Kapitel 34, Anmerkung 2Im Sinne der Position 3401 umfasst „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen, und Erzeugnisse mit scheuernden Stoffen gehören nur als Tafeln, Riegel, geformte Stücke oder Figuren dorthin, sonst zur Position 3405.
- 7Kapitel 34, Anmerkung 3„Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die bei einer Konzentration von 0,5 % in Wasser bei 20 °C nach einer Stunde eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung bilden und die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10–2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.
- 8Kapitel 34, Anmerkung 4„Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.
- 9Kapitel 34, Anmerkung 5Künstliche und zubereitete Wachse der Position 3404 sind chemisch hergestellte organische Wachserzeugnisse, Mischungen verschiedener Wachse oder Erzeugnisse mit Wachseigenschaften auf Wachs- oder Paraffingrundlage mit Fetten, Harzen oder anderen Stoffen, und nicht dazu gehören Erzeugnisse der Positionen 1516, 3402 oder 3823, ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse (Position 1521) sowie Mineralwachse der Position 2712.
Alle 9 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 34 gehören nicht: a) genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen von der als Formtrennmittel verwendeten Art (Position 1517); b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen; c) Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).
2. Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.
3. „Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt, a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10–2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.
4. „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.
5. Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur: a) durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich; b) durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse; c) Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten. Zu Position 3404 gehören jedoch nicht: a) Erzeugnisse der Position 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen; b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521; c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch’ untereinander gemischt oder nur gefärbt; d) mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 34
71 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 34. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Reinigungsmittel – 3402.50.90.00.0
Seife – 3401.11.00.00.0
Reinigungstablette – 3402.50.90.00.0
Glasreiniger – 3402.50.90.00.0
Putzmittel – 3402.50.90.00.0
Silikon-Spray – 3403.99.00.00.0
Waschmittel – 3402.50.90.00.0
Kompressoröl – 3403.99.00.00.0
Feuchttuch – 3401.11.00.00.0
Entschäumer – 3402.90.10.90.0
Gesichtsreiniger – 3401.30.00.00.0
Körperpflegeprodukt – 3401.30.00.00.0
Handseife – 3401.30.00.00.0
Geschirrspülmittel – 3402.50.90.00.0
Polysorbat-80 – 3402.42.00.90.0
Silikonfett – 3403.99.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 34
5 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 34. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (5)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2017/126811.07.2017 | Feine Perlen aus weißem Wachs, gewonnen aus raffiniertem Palmöl und aus hydriertem und nichthydriertem hartem Palmstearin bestehend, wurden in die Warennummer 3404.90.00 eingereiht. | 3404.90.00 |
| 2015/18130.01.2015 | Ein feines, gelblich-weißes Pulver aus hydriertem Pflanzenöl mit zugefügten Mono- und Diglyceriden, zur Verwendung als Emulgator in der Lebensmittelindustrie aufgemacht, wurde in die Warennummer 3404.90.00 eingereiht. | 3404.90.00 |
| 1145/201228.11.2012 | Sterile Reinigungstücher aus Vliesstoff, getränkt mit entmineralisiertem Wasser, Reinigungsmittel und reinigendem Hautpflegemittel, ohne Alkohol, wurden in die Warennummer 3401.11.00 eingereiht. | 3401.11.00 |
| 2855/200027.12.2000 | Toilettennecessaires, die Fluggesellschaften an Fluggäste verteilen und unter anderem flüssige Seife in kleinen Mengen enthalten, wurden in die Warennummer 3401.20.90 eingereiht. | 3401.20.90 |
| 2855/200027.12.2000 | Toilettennecessaires derselben Art, die Fluggesellschaften an Fluggäste verteilen, wurden in die Warennummer 3405.10.00 eingereiht. | 3405.10.00 |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 34
Was ist mit HS-Code 34 gemeint?
HS-Code 34 bezeichnet Kapitel 34 des Zolltarifs, das Seifen, Waschmittel, Schmiermittel, Wachse, Kerzen und Modelliermassen umfasst. Es ist in die Positionen 3401 bis 3407 gegliedert.
Was gehört nicht zu Kapitel 34?
Nicht zu Kapitel 34 gehören genießbare Formtrennmittel aus Fetten oder Ölen (Position 1517) sowie isolierte chemisch einheitliche Verbindungen. Haarwaschmittel, Zahnpflegemittel, Rasiercreme und zubereitete Badezusätze mit Seife oder anderen grenzflächenaktiven Stoffen gehören in die Positionen 3305, 3306 oder 3307.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile