01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3404?
Die Position 3404 ist in zwei Unterpositionen gegliedert. Unterposition 3404.20 erfasst Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs) und wird mit der Zolltarifnummer 3404.20.00.00.0 eingereiht. Unterposition 3404.90 erfasst alle Waren dieser Position, die kein Poly(oxyethylen)-Wachs sind, mit der Zolltarifnummer 3404.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3404
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3404. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3404
Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3404
Anmerkungen (2)
5. Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur: a) durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich; b) durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse; c) Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten. Zu Position 3404 gehören jedoch nicht: a) Erzeugnisse der Position 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen; b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521; c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch’ untereinander gemischt oder nur gefärbt; d) mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3404
Die zwei Warennummern der Position 3404 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723404.20.00.00.0eingeführt · Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs) · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19723404.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3404
Welche Zolltarifnummer gilt für Polyethylenglykol in Position 3404?
Polyethylenglykol gehört nur dann in Zolltarifnummer 3404.20.00.00.0, wenn es als Poly(oxyethylen)-Wachs mit Wachseigenschaften vorliegt. Andere Waren dieser Position gehören in Zolltarifnummer 3404.90.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




