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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 3404 – Künstliche und zubereitete Wachse

Position im Zolltarif

34Kapitel04Position

Zu dieser Position gehören künstliche Wachse und zubereitete Wachse, etwa Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs) und PE-Wachs. Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs sowie Poliermittel gehören zur Nachbarposition 3405, ausgenommen Wachse der Position 3404. Erzeugnisse der Positionen 1516, 3402 oder 3823 gehören auch dann nicht hierher, wenn sie Wachseigenschaften haben.

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Gehört Ihr Polyethylenglykol-Wachs in Position 3404?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3404?

Die Position 3404 ist in zwei Unterpositionen gegliedert. Unterposition 3404.20 erfasst Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs) und wird mit der Zolltarifnummer 3404.20.00.00.0 eingereiht. Unterposition 3404.90 erfasst alle Waren dieser Position, die kein Poly(oxyethylen)-Wachs sind, mit der Zolltarifnummer 3404.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
PositionKünstliche Wachse und zubereitete WachseDiese Seite
ZolltarifnummerPoly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)
0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 114 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3404

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3404. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3404

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3404

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 34, Anmerkung 5
5. Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur: a) durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich; b) durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse; c) Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten. Zu Position 3404 gehören jedoch nicht: a) Erzeugnisse der Position 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen; b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521; c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch’ untereinander gemischt oder nur gefärbt; d) mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3404

Die zwei Warennummern der Position 3404 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723404.20.00.00.0eingeführt · Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs) · zuletzt geändert 01.01.2002
  2. 01.01.19723404.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3404

Welche Zolltarifnummer gilt für Polyethylenglykol in Position 3404?

Polyethylenglykol gehört nur dann in Zolltarifnummer 3404.20.00.00.0, wenn es als Poly(oxyethylen)-Wachs mit Wachseigenschaften vorliegt. Andere Waren dieser Position gehören in Zolltarifnummer 3404.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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