01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 43 im Zolltarif?
Abschnitt VIII umfasst die Kapitel 41, 42 und 43. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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4 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 43?
Das Kapitel gliedert sich in vier Positionen. Position 4301 erfasst rohe Pelzfelle. Position 4302 umfasst gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zusammengesetzt, sofern kein Zusatz anderer Stoffe vorliegt (mit Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzte Felle gehören zu Position 4303). Position 4303 umfasst Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, Position 4304 künstliches Pelzwerk und Waren daraus.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 43?
- 1Kapitel 43, Anmerkung 1Als Pelzfelle gelten im Sinne der Nomenklatur mit dem Haarkleid gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle von Tieren aller Art, ausgenommen sind die rohen Pelzfelle der Position 4301.
- 2Kapitel 43, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 43 gehören Vogelbälge mit Federn oder Daunen, die je nach Beschaffenheit in Position 0505 oder 6701 gehören, nicht enthaarte rohe Häute und Felle des Kapitels 41, Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk (Position 4203), Waren des Kapitels 64, Kopfbedeckungen des Kapitels 65 und Waren des Kapitels 95.
- 3Kapitel 43, Anmerkung 3Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt oder zu Kleidung, Teilen davon, Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.
- 4Kapitel 43, Anmerkung 4Gefütterte Kleidung und gefüttertes Bekleidungszubehör gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304, das Gleiche gilt für Kleidung mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.
- 5Kapitel 43, Anmerkung 5Künstliches Pelzwerk sind Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt werden, durch Weben oder Wirken hergestellte Nachahmungen gelten nicht als künstliches Pelzwerk.
Alle 5 Anmerkungen im Wortlaut
1. Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.
2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit); b) nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41); c) Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203); d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).
3. Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.
4. Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.
5. Als „künstliches Pelzwerk“ im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als „künstliches Pelzwerk“ (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 43
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Kapitel 43. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 43
0 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 43. Die neuesten:
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
