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Position 0505 – Vogelbälge, Federn, Daunen und Abfälle

Position im Zolltarif

05Kapitel05Position

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt, sowie Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen. Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen gehören in Position 0504, Knochen und Stirnbeinzapfen in Position 0506.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 0505 gilt für Ihre Daunen?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0505?

Die Position ist in die Unterposition 0505.10 für Federn von der zum Füllen verwendeten Art und für Daunen sowie in die Unterposition 0505.90 für andere Waren unterteilt. Unter 0505.10 gehören Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen im rohen Zustand in die Zolltarifnummer 0505.10.10.00.0, die übrigen Waren dieser Unterposition in die Zolltarifnummer 0505.10.90.00.0. Alle übrigen Waren der Position, die nicht unter 0505.10 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 0505.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelAndere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
PositionVogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder FederteilenDiese Seite
UnterpositionFedern von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerroh
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0505

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland3 von 3
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder1 von 3
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0505

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0505

Die drei Warennummern der Position 0505 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720505.10.10.00.0eingeführt · roh
  2. 01.01.19720505.10.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1998
  3. 01.01.19720505.90.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0505

Was gehört nicht zur Position 0505?

Nicht zu Kapitel 5 gehören genießbare Waren (mit Ausnahme von flüssigem oder getrocknetem Tierblut sowie ganzen oder zerteilten Därmen, Blasen und Mägen), Häute, Felle und Pelzfelle (ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle der Position 0511), Spinnstoffe tierischen Ursprungs (ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle) sowie Pinselköpfe (Position 9603).

Welche Zolltarifnummer gilt für Federn und Daunen in Position 0505?

Für Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen im rohen Zustand gilt die Zolltarifnummer 0505.10.10.00.0. Für die übrigen Waren der Unterposition 0505.10 gilt die Zolltarifnummer 0505.10.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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