01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0505?
Die Position ist in die Unterposition 0505.10 für Federn von der zum Füllen verwendeten Art und für Daunen sowie in die Unterposition 0505.90 für andere Waren unterteilt. Unter 0505.10 gehören Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen im rohen Zustand in die Zolltarifnummer 0505.10.10.00.0, die übrigen Waren dieser Unterposition in die Zolltarifnummer 0505.10.90.00.0. Alle übrigen Waren der Position, die nicht unter 0505.10 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 0505.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0505
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0505
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0505
Die drei Warennummern der Position 0505 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720505.10.10.00.0eingeführt · roh
- 01.01.19720505.10.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19720505.90.00.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0505
Was gehört nicht zur Position 0505?
Nicht zu Kapitel 5 gehören genießbare Waren (mit Ausnahme von flüssigem oder getrocknetem Tierblut sowie ganzen oder zerteilten Därmen, Blasen und Mägen), Häute, Felle und Pelzfelle (ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle der Position 0511), Spinnstoffe tierischen Ursprungs (ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle) sowie Pinselköpfe (Position 9603).
Welche Zolltarifnummer gilt für Federn und Daunen in Position 0505?
Für Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen im rohen Zustand gilt die Zolltarifnummer 0505.10.10.00.0. Für die übrigen Waren der Unterposition 0505.10 gilt die Zolltarifnummer 0505.10.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen