01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 41 im Zolltarif?
Abschnitt VIII umfasst die Kapitel 41, 42 und 43. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
11 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 41?
Die Positionen 4101 bis 4103 erfassen rohe Häute und Felle, nach Tierart von Rindern, Kälbern, Pferden und anderen Einhufern (4101), von Schafen oder Lämmern (4102) und von anderen Tieren (4103). Die Positionen 4104 bis 4106 umfassen gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet. Die Positionen 4107, 4112 und 4113 betreffen zugerichtetes Leder nach Tierart, Position 4114 Sämisch-, Lack- und metallisierte Leder und Position 4115 rekonstituiertes Leder.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 41?
- 1Kapitel 41, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 41 gehören Schnitzel roher Häute, Vogelbälge und Häute oder Felle, die nicht enthaart sind, roh, gegerbt oder zugerichtet, da sie in Kapitel 43 gehören, wobei rohe, nicht enthaarte Häute von Rindern, Pferden, Schafen und weiteren genannten Tieren ausdrücklich zu Kapitel 41 gehören.
- 2Kapitel 41, Anmerkung 2Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb- oder Vorgerbprozess unterzogen wurden, je nach Beschaffenheit gehören sie zu den Positionen 4101 bis 4103.
- 3Kapitel 41, Anmerkung 3Rekonstituiertes Leder umfasst im Sinne der gesamten Nomenklatur nur Stoffe der Position 4115.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511); b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701); c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.
2. A) Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-)prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit). B) Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff „in trockenem Zustand (crust)“ Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.
3. Der Begriff „rekonstituiertes Leder“ umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 41
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 41. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 41
0 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 41. Die neuesten:
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-128/7322.11.1973 | Die Zugabe von Fett zu Schaf- und Lammleder ändert deren Einreihung unter der Tarifstelle 41.03-B-I nicht, wenn sie zum Gerbprozess gehört, das Leder konserviert und es nicht gebrauchsfertig macht. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 41
Was gehört nicht zu HS-Code 41?
Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute (Position 0511) gehören nicht zu Kapitel 41, ebenso Vogelbälge und Teile davon mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701). Rohe, nicht enthaarte Häute von Rindern, Pferden und Schafen bleiben dagegen in Kapitel 41.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






