01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 47 im Zolltarif?
Abschnitt X umfasst die Kapitel 47, 48 und 49. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
7 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 47?
Die Positionen 4701 bis 4705 betreffen Halbstoffe aus Holz: 4701 mechanische Halbstoffe, 4702 chemische Halbstoffe zum Auflösen, 4703 und 4704 chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff bzw. Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen, und 4705 Halbstoffe aus einer Kombination von mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren. Die Positionen 4706 und 4707 erfassen Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss sowie Papier oder Pappe zur Wiedergewinnung.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 47?
- 1Kapitel 47, Anmerkung 1Sie legt fest, wann ein chemischer Halbstoff aus Holz als „zum Auflösen“ gilt: bei Natron- oder Sulfatzellstoffen ab einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr, bei Sulfitzellstoffen ab 88 GHT oder mehr, wobei bei Sulfitzellstoffen zusätzlich ein Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger verlangt wird.
Alle 1 Anmerkungen im Wortlaut
1. Als „chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“ im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstündiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 47
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 47. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission



