01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4805?
Wellenpapier wird in 4805.11.00.00.0 Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe, 4805.12.00.00.0 Strohpapier für die Welle der Wellpappe und die Unterposition 4805.19 unterteilt, die 4805.19.10.00.0 Wellenstoff und 4805.19.90.00.0 anderes Wellenpapier umfasst. Testliner (wiederaufbereiteter Liner) wird nach dem Quadratmetergewicht getrennt: 4805.24.00.00.0 mit 150 g oder weniger, 4805.25.00.00.0 mit mehr als 150 g. Sulfitpackpapier (4805.30.00.00.0), Filterpapier und Filterpappe (4805.40.00.00.0) sowie Filzpapier und Filzpappe (4805.50.00.00.0) haben jeweils eine eigene Nummer. Die übrigen Papiere und Pappen gliedern sich in 4805.91 mit 150 g oder weniger, 4805.92.00.00.0 mit mehr als 150 g bis weniger als 225 g und 4805.93 mit 225 g oder mehr, wobei 4805.93.20.00.0 aus wiederaufbereitetem Papier und 4805.93.80.00.0 anderes als aus wiederaufbereitetem Papier umfasst.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 4805.91mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
- 4805.91.00.10.04805.91.00.90.0
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Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 4805
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 4805. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4805
Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4805
Anmerkungen (10)
3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.
7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
3. Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805.11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an aus einer Kombination mechanischem und chemischem ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.
4. Zu Unterposition 4805.12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.
5. Zu den Unterpositionen 4805.24 und 4805.25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.
6. Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805.30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4805
Zwölf der 13 Warennummern der Position 4805 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20024805.11.00.00.0eingeführt · Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. "fluting")
- 01.01.20024805.12.00.00.0eingeführt · Strohpapier für die Welle der Wellpappe
- 01.01.20024805.19.10.00.0eingeführt · Wellenstoff
- 01.01.20024805.19.90.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.20024805.24.00.00.0eingeführt · mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
- 01.01.20024805.25.00.00.0eingeführt · mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
- 01.01.19724805.30.00.00.0eingeführt · Sulfitpackpapier · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19724805.40.00.00.0eingeführt · Filterpapier und Filterpappe
- 01.01.19724805.50.00.00.0eingeführt · Filzpapier und Filzpappe
- 01.01.20024805.92.00.00.0eingeführt · mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g · zuletzt geändert 01.07.2005
- 01.01.20044805.93.20.00.0eingeführt · aus wiederaufbereitetem Papier
- 01.01.20044805.93.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2005
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4805
Welche Zolltarifnummer aus Position 4805 gilt für Testliner?
Testliner mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger gehören in 4805.24.00.00.0, Testliner mit mehr als 150 g in 4805.25.00.00.0. Beide Nummern liegen in Position 4805.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

