01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 48 im Zolltarif?
Abschnitt X umfasst die Kapitel 47, 48 und 49. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
22 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 48?
Das Kapitel enthält die 22 Positionen 4801 bis 4823 (ohne 4815). Die Positionen 4801 bis 4805 betreffen Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, und die Positionen 4806 bis 4811 Spezialpapiere wie Pergamentpapier (4806), Kohlepapier (4809) und gestrichene Papiere (4810, 4811). Die Positionen 4812 bis 4823 umfassen Waren wie Filterplatten (4812), Zigarettenpapier (4813), Tapeten (4814), Briefumschläge (4817), Toilettenpapier (4818), Verpackungen (4819), Bücher und Register (4820), Etiketten (4821) und Rollen oder Spulen (4822), Position 4823 erfasst die übrigen Waren.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 48?
- 1Kapitel 48, Anmerkung 1Im Kapitel schließt der Begriff Papier die Pappe ein, unabhängig von Dicke oder Quadratmetergewicht.
- 2Kapitel 48, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 48 gehören unter anderem Waren des Kapitels 30, Prägefolien der Position 3212, parfümierte Papiere (Kapitel 33), mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkte Papiere (Position 3401) sowie lichtempfindliche Papiere der Positionen 3701 bis 3704.
- 3Kapitel 48, Anmerkung 3Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören auch geglättete, satinierte oder geleimte sowie in der Masse gefärbte oder marmorierte Papiere, nicht aber weiter bearbeitete Papiere, soweit Position 4803 nichts anderes vorschreibt.
- 4Kapitel 48, Anmerkung 4Als Zeitungsdruckpapier gilt ungestrichenes Papier für den Zeitungsdruck mit mindestens 50 GHT Holzfasern aus mechanischer oder chemisch-mechanischer Gewinnung und einem Quadratmetergewicht von 40 bis 65 g, das in Streifen oder Rollen mit mehr als 28 cm Breite oder in Bögen mit mehr als 28 cm und 15 cm Seitenlänge vorliegt.
- 5Kapitel 48, Anmerkung 5Für Position 4802 gelten Papiere und Pappen für Schreib-, Druck- oder grafische Zwecke sowie für Lochkarten oder Lochstreifen nur, wenn sie überwiegend aus gebleichtem oder mechanisch bzw. chemisch-mechanisch aufbereitetem Halbstoff bestehen und eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
- 6Kapitel 48, Anmerkung 6Als Kraftpapier und Kraftpappe gelten Papiere und Pappen, deren Gesamtfasermenge zu mindestens 80 GHT aus Sulfat- oder Natronzellstoff besteht.
- 7Kapitel 48, Anmerkung 7Papiere und Pappen, die Merkmale mehrerer Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, gehören zur zuletzt genannten in Betracht kommenden Position, soweit der Wortlaut nichts anderes bestimmt.
- 8Kapitel 48, Anmerkung 8Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese in Streifen oder Rollen mit mehr als 36 cm Breite oder in Bögen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.
- 9Kapitel 48, Anmerkung 9Als Papiertapeten der Position 4814 gelten nur Papiere in Rollen mit 45 bis 160 cm Breite, die zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet und oberflächenverziert sind, etwa durch Prägung, Bedruckung oder eine Kunststoffschicht.
- 10Kapitel 48, Anmerkung 10Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, die zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert sind.
- 11Kapitel 48, Anmerkung 11Zu Position 4823 gehören insbesondere perforierte Papiere und Pappen für Jacquardvorrichtungen oder ähnliche Zwecke sowie Spitzenpapier.
- 12Kapitel 48, Anmerkung 12Mit Ausnahme der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen und Waren daraus mit Aufdrucken oder Bildern, die nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.
Alle 19 Anmerkungen im Wortlaut
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
2. Zu Kapitel 48 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 30; b) Prägefolien der Position 3212; c) parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind (Kapitel 33); d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405); e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704; f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822); g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39); h) Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel); ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren); k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI); l) Waren des Kapitels 64 oder 65; m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel; n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); o) Waren der Position 9209; p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); oder q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe, hygienische Binden …
3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
5. Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: A. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben: a) einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und 1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder 2) sind in der Masse gefärbt oder b) einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und 1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder 2) sind in der Masse gefärbt oder c) einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder d) einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger oder e) einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger. B. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: a) sind in der Masse gefärbt oder b) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben 1) eine Dicke …
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.
9. Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur: a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet: 1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen; 2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist; 3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder 4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen; b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet; c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht. Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.
10. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.
11. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.
12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 oder 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.
1. Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804.11 und 4804.19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht. Quadratmetergewicht (g/m2) | Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa) 115 | 393 125 | 417 200 | 637 300 | 824 400 | 961
2. Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804.21 und 4804.29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen: a) der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen; b) die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen: Quadratmetergewicht (g/m2) | Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN) | | Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m) | Maschinenrichtung | Maschinenrichtung plus Querrichtung | Querrichtung | Maschinenrichtung plus Querrichtung 60 | 700 | 1 510 | 1,9 | 6,0 70 | 830 | 1 790 | 2,3 | 7,2 80 | 965 | 2 070 | 2,8 | 8,3 100 | 1 230 | 2 635 | 3,7 | 10,6 115 | 1 425 | 3 060 | 4,4 | 12,3
3. Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805.11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an aus einer Kombination mechanischem und chemischem ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.
4. Zu Unterposition 4805.12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.
5. Zu den Unterpositionen 4805.24 und 4805.25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.
6. Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805.30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.
7. Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 4810.22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 48
137 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 48. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Papier – 4802.56.20.00.0
Verpackung – 4819.10.00.00.0
Karton – 4819.10.00.00.0
Notizbuch – 4820.10.30.00.0
Papierverpackung – 4819.20.00.00.0
Bedrucktes Etikett – 4821.10.10.00.0
Büromaterial – 4820.10.30.00.0
Geschenkverpackung – 4819.50.00.00.0
Box – 4819.10.00.00.0
Faltschachtel – 4819.20.00.00.0
Wellpappe – 4808.10.00.00.0
Papier Lesezeichen – 4820.90.00.00.0
Doppelseitiges-Klebeband – 4811.41.90.00.0
Notizblock – 4820.10.30.00.0
Seidenpapier – 4805.91.00.90.0
Papiertüte – 4819.40.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 48
6 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 3 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 48. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 48, Allgemeines | Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811. |
Einreihungsverordnungen (6)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2020/95826.06.2020 | Ein Geschenkkarton aus Pappe mit Dekorpapier, einer Kunststoffeinlage für mehrere kosmetische Mittel und einem Deckel mit Kunststofffenster ist in die Warennummer 4819.50.00 eingereiht. | 4819.50.00 |
| 2017/20902.02.2017 | Eine für den Einzelverkauf verpackte Zusammenstellung, unter anderem aus einem Notizblock aus Papier und einem Mäppchen aus Kunststofffolie mit Innenverstärkung aus Pappe, ist in die Warennummer 4820.10.30 eingereiht. | 4820.10.30 |
| 2855/200027.12.2000 | Toilettennecessaires von Fluggesellschaften mit Spinnstoffbeutel, Kunststoffinnenfutter und kleinen Mengen Pflegeprodukten sind in die Warennummer 4818.20.10 eingereiht. | 4818.20.10 |
| 2080/9116.07.1991 | Pappe in Rollen aus zwei aufeinandergeklebten Schichten halbgebleichter Kraftpappe, beidseitig mit Polyethylen überzogen, war in die damalige Nummer 4811.39.00 eingereiht; heute gelten die Warennummern 4811.59.00 und 4810.29.30. | 4811.39.00heute 4811.59.00, 4810.29.30 |
| 2141/8914.07.1989 | Leichtplatten aus expandiertem Polystyrol, beidseitig mit Papier bedeckt, dessen Dicke weniger als 10 v. H. der Gesamtdicke ausmacht, waren in die damalige Nummer 4810.12.00 eingereiht; heute gelten die Warennummern 4810.29.30 und 4810.13.00. | 4810.12.00heute 4810.29.30, 4810.13.00 |
| 3564/8816.11.1988 | Leichtplatten aus expandiertem Polystyrol mit einer Mindestgröße von 80 cm × 100 cm, beidseitig mit kaolingestrichenem weißem Papier über 150 g je Quadratmeter, waren in die damalige Nummer 4810.12.00 eingereiht; heute gelten die Warennummern 4810.29.30 und 4810.13.00. | 4810.12.00heute 4810.29.30, 4810.13.00 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-304/2510.06.2026 | Das Urteil T-304/25 legt die Kombinierte Nomenklatur für eine zusammengesetzte Ware aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz aus. |
| C-356/9302.06.1994 | Das Urteil C-356/93 behandelt eine für den Einzelverkauf aufgemachte Zusammenstellung zur Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blutplasma nach der Kombinierten Nomenklatur von 1991. |
| C-63/7715.12.1977 | Das Urteil C-63/77 weist aus Kohlepapier und Durchschlagpapier bestehende, an Klebestellen verbundene Waren nicht der Tarifnummer 48.15, sondern den anderen Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 zu. |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 48
Welche Zolltarifnummer haben Waren aus Papier in Kapitel 48?
Waren aus Papier und Pappe liegen in den Positionen 4801 bis 4823 von Kapitel 48. Ungestrichene Schreibpapiere gehören zu Position 4802, ungestrichenes Kraftpapier zu Position 4804.
Gehören lose Bogen oder Karten zu Position 4820?
Nein, lose Bogen oder Karten gehören nicht zu Position 4820, auch wenn sie bedruckt, gemustert oder perforiert sind, weil Anmerkung 10 sie ausdrücklich ausschließt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile