01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4803?
Die Position wird in Zellstoffwatte, Tissue und übrige Waren unterteilt. Zellstoffwatte gehört in 4803.00.10.00.0. Gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue) werden nach dem Quadratmetergewicht pro Lage unterteilt: 25 g oder weniger in 4803.00.31.00.0, mehr als 25 g in 4803.00.39.00.0. Alle übrigen Waren, die weder Zellstoffwatte noch Tissue sind, gehören in 4803.00.90.00.0, und jede dieser Nummern setzt voraus, dass die Mindestmaße nach Anmerkung 8 erfüllt sind.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4803
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4803
Anmerkungen (6)
3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.
7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4803
Die vier Warennummern der Position 4803 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19724803.00.10.00.0eingeführt · Zellstoffwatte
- 01.01.19724803.00.31.00.0eingeführt · 25 g oder weniger
- 01.01.19724803.00.39.00.0eingeführt · mehr als 25 g
- 01.01.19724803.00.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2004
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4803
Welche Zolltarifnummer gilt für Tissue in Position 4803?
Gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue) mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger gehören in 4803.00.31.00.0, mit mehr als 25 g in 4803.00.39.00.0. Voraussetzung ist, dass die Rollen oder Streifen mehr als 36 cm breit sind oder die Bogen ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen