01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4804?
Kraftliner gehören in Unterposition 4804.11 (ungebleicht) und 4804.19 (anderer, aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage). Kraftsackpapier wird in Unterposition 4804.21 (ungebleicht) und 4804.29 (anderes) unterteilt. Andere Kraftpapiere und Kraftpappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger gehören in 4804.31 (ungebleicht) und 4804.39 (andere). Solche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g bis weniger als 225 g gehören in 4804.41 bis 4804.49, solche von 225 g oder mehr in 4804.51 bis 4804.59.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 26 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 4804
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 4804. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4804
Rechts: wie viele der 26 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4804
Anmerkungen (8)
3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.
7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
1. Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804.11 und 4804.19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht. Quadratmetergewicht (g/m2) | Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa) 115 | 393 125 | 417 200 | 637 300 | 824 400 | 961
2. Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804.21 und 4804.29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen: a) der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen; b) die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen: Quadratmetergewicht (g/m2) | Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN) | | Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m) | Maschinenrichtung | Maschinenrichtung plus Querrichtung | Querrichtung | Maschinenrichtung plus Querrichtung 60 | 700 | 1 510 | 1,9 | 6,0 70 | 830 | 1 790 | 2,3 | 7,2 80 | 965 | 2 070 | 2,8 | 8,3 100 | 1 230 | 2 635 | 3,7 | 10,6 115 | 1 425 | 3 060 | 4,4 | 12,3
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4804
Die 26 Warennummern der Position 4804 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19724804.11.11.00.0eingeführt · mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g
- 01.01.19724804.11.15.00.0eingeführt · mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g
- 01.01.19724804.11.19.00.0eingeführt · mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr · zuletzt geändert 14.03.1988
- 01.01.19724804.11.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 14.03.1988
- 01.01.20104804.19.12.00.0eingeführt · weniger als 175 g
- 01.01.19724804.19.19.00.0eingeführt · 175 g oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.20104804.19.30.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724804.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724804.21.10.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der …
- 01.01.19724804.21.90.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19724804.29.10.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der …
- 01.01.19724804.29.90.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19724804.31.51.00.0eingeführt · Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.20044804.31.58.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20044804.31.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724804.39.51.00.0eingeführt · in der Masse einheitlich gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.20044804.39.58.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20044804.39.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724804.41.91.00.0eingeführt · sog. "saturating kraft" · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.20104804.41.98.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724804.42.00.00.0eingeführt · in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus … · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19724804.49.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19724804.51.00.00.0eingeführt · ungebleicht · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19724804.52.00.00.0eingeführt · in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus … · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19724804.59.10.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der …
- 01.01.19724804.59.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4804
Welche Unterposition gilt für ungebleichten Kraftliner in Position 4804?
Ungebleichter Kraftliner mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge gehört in Unterposition 4804.11. Innerhalb dieser Unterposition richtet sich die Warennummer nach dem Quadratmetergewicht: weniger als 150 g, 150 g oder mehr bis weniger als 175 g, 175 g oder mehr oder andere.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

