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Position 5516 – Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

Position im Zolltarif

55Kapitel16Position

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, etwa Viskose-Stoff oder Rayon, gehören in diese Position. Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern gehören in Position 5515.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5516?

Die Position unterteilt sich zuerst nach dem Anteil künstlicher Spinnfasern, bei 85 GHT oder mehr nach roh oder gebleicht (5516.11.00.00.0), gefärbt (5516.12.00.00.0), buntgewebt (5516.13.00.00.0) und bedruckt (5516.14.00.00.0). Bei weniger als 85 GHT richtet sich die Einteilung nach der Mischung: hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten (5516.21 bis 5516.24), mit Wolle oder feinen Tierhaaren (5516.31 bis 5516.34) oder mit Baumwolle (5516.41 bis 5516.44). Andere Gewebe, die von diesen Gruppen nicht erfasst werden, gehören in 5516.91 bis 5516.94. In der Unterposition 5516.23 trennt die Breite von 140 cm oder mehr Jacquard-Gewebe (Matratzendrelle, 5516.23.10.00.0) von anderen Geweben (5516.23.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
PositionGewebe aus künstlichen SpinnfasernDiese Seite
mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Unterpositionbuntgewebt
8 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerJacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5516

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5516. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5516

Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder21 von 21
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder12 von 21
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder12 von 21
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5516

Anmerkungen (11)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5516

Die 21 Warennummern der Position 5516 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725516.11.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  2. 01.01.19725516.12.00.00.0eingeführt · gefärbt
  3. 01.01.19725516.13.00.00.0eingeführt · buntgewebt
  4. 01.01.19725516.14.00.00.0eingeführt · bedruckt
  5. 01.01.19725516.21.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  6. 01.01.19725516.22.00.00.0eingeführt · gefärbt
  7. 01.01.19725516.23.10.00.0eingeführt · Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)
  8. 01.01.19725516.23.90.00.0eingeführt · andere
  9. 01.01.19725516.24.00.00.0eingeführt · bedruckt
  10. 01.01.19725516.31.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  11. 01.01.19725516.32.00.00.0eingeführt · gefärbt
  12. 01.01.19725516.33.00.00.0eingeführt · buntgewebt
  13. 01.01.19725516.34.00.00.0eingeführt · bedruckt
  14. 01.01.19725516.41.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  15. 01.01.19725516.42.00.00.0eingeführt · gefärbt
  16. 01.01.19725516.43.00.00.0eingeführt · buntgewebt
  17. 01.01.19725516.44.00.00.0eingeführt · bedruckt
  18. 01.01.19725516.91.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  19. 01.01.19725516.92.00.00.0eingeführt · gefärbt
  20. 01.01.19725516.93.00.00.0eingeführt · buntgewebt
  21. 01.01.19725516.94.00.00.0eingeführt · bedruckt

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5516

Was gehört nicht zur Position 5516?

Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nicht in die Kapitel 50 bis 55 und damit nicht in Position 5516. Dazu zählen Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind, etwa Handtücher, Tischtücher oder Decken.

Welche Zolltarifnummer gilt für Gewebe aus künstlichen Spinnfasern in Position 5516?

Gewebe mit 85 GHT oder mehr künstlicher Spinnfasern gehören je nach Ausführung in 5516.11.00.00.0 bis 5516.14.00.00.0. Gefärbte Gewebe dieser Gruppe fallen in 5516.12.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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