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Position 5607 – Bindfäden, Seile und Taue

Position im Zolltarif

56Kapitel07Position

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten und auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, gehören in Position 5607. Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen gehören in Position 5608.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 5607 gilt für Ihr Seil?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5607?

Die Position gliedert sich zuerst nach der Faser: aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern (5607.21 Bindegarne oder Pressengarne, 5607.29.00.00.0 andere), aus Polyethylen oder Polypropylen (5607.41.00.00.0 Bindegarne oder Pressengarne, 5607.49 andere) und aus anderen synthetischen Chemiefasern (5607.50). Bei Polyethylen oder Polypropylen trennt der Titer: Mit mehr als 50 000 dtex (5 g je m) gilt 5607.49.11.00.0 für geflochtene und 5607.49.19.00.0 für andere Ware, mit 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger gilt 5607.49.90.00.0. Bei Nylon, anderen Polyamiden oder Polyestern unterscheidet 5607.50 ebenfalls nach dem Titer: mit mehr als 50 000 dtex (5 g je m) gelten 5607.50.11 für geflochtene und 5607.50.19 für andere Ware, mit 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger gilt 5607.50.30, und aus anderen synthetischen Chemiefasern gilt 5607.50.90. Die übrigen Fasern fasst 5607.90 zusammen: aus Abaca, Manilahanf, anderen harten Blattfasern, Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 gilt 5607.90.20 und alle anderen Fasern gelten nach 5607.90.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
PositionBindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhülltDiese Seite
aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern
UnterpositionBindegarne oder Pressengarne
12 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12 % · 6 vZTA
aus Polyethylen oder Polypropylen
ZolltarifnummerBindegarne oder Pressengarne
8 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
8 % · 39 vZTA
mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)
Zolltarifnummergeflochten
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummermit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger
Unterpositionaus anderen synthetischen Chemiefasern
8 % · 23 vZTA
aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern
mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)
Kombinierte Nomenklaturgeflochten
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturmit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger
Kombinierte Nomenklaturaus anderen synthetischen Chemiefasern
Unterpositionandere
6 % bis 8 % · 22 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

5607.21Bindegarne oder Pressengarne

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Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5607

15 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5607. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5607

Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Peru4 von 12
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 12
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 12
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5607

Anmerkungen (12)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 9 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 2
2. Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-558/1115.11.2012Nach dem Urteil C-558/11 gehören aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile als solche nicht in die Warennummer 5607.49.11.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5607

Elf der zwölf Warennummern der Position 5607 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725607.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009
  2. 01.01.19725607.41.00.00.0eingeführt · Bindegarne oder Pressengarne · zuletzt geändert 01.07.2004
  3. 01.01.19725607.49.11.00.0eingeführt · geflochten
  4. 01.01.19725607.49.19.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19725607.49.90.00.0eingeführt · mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger
  6. 01.01.19725607.50.11eingeführt · geflochten · zuletzt geändert 01.03.2013
  7. 01.01.19725607.50.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.03.2013
  8. 01.01.19725607.50.30eingeführt · mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger · zuletzt geändert 01.03.2013
  9. 01.01.19725607.50.90eingeführt · aus anderen synthetischen Chemiefasern · zuletzt geändert 01.01.2010
  10. 01.01.20075607.90.20eingeführt · aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus …
  11. 01.01.20025607.90.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5607

Was gehört nicht zur Position 5607?

Nach Abschnitt XI, Anmerkung 8 gehören konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7, etwa abgepasste und gebrauchsfertige Waren, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, soweit nichts anderes bestimmt ist, und damit nicht zu Position 5607.

Welche Nummer in Position 5607 gilt für Seile aus Polyethylen oder Polypropylen?

Seile aus Polyethylen oder Polypropylen mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m) gehören in 5607.49.11.00.0, wenn sie geflochten sind, sonst in 5607.49.19.00.0. Mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger gehören sie in 5607.49.90.00.0, und Bindegarne oder Pressengarne aus diesen Fasern in 5607.41.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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