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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 6904 – Mauerziegel, Hourdis und Deckenziegel

Position im Zolltarif

69Kapitel04Position

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen aus keramischen Stoffen gehören in diese Position, sofern sie nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Dachziegel und andere Baukeramik gehören in Position 6905. Feuerfeste keramische Waren wie Retorten, Schmelztiegel und Rohre gehören in Position 6903, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 6904 gilt für Ihren Mauerziegel?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6904?

Die Position 6904 ist in zwei Nummern unterteilt, die sich gegenseitig ausschließen. Mauerziegel gehören in die Zolltarifnummer 6904.10.00.00.0. Alle übrigen Waren der Position, also alles, was kein Mauerziegel ist, gehören in die Zolltarifnummer 6904.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionMauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen StoffenDiese Seite
ZolltarifnummerMauerziegel
2 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
2 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6904

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 6904. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6904

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak2 von 2
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder2 von 2
KontrolleKulturgüter · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6904

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6904

Die zwei Warennummern der Position 6904 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19726904.10.00.00.0eingeführt · Mauerziegel
  2. 01.01.19726904.90.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6904

Was gehört nicht zur Position 6904?

Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht zur Position 6904. Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.

Welche Zolltarifnummer gilt für Mauerziegel in Position 6904?

Mauerziegel fallen unter 6904.10.00.00.0. Für alle übrigen Waren der Position gilt 6904.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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