01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 6914?
Die Position gliedert sich in zwei Unterpositionen. Waren aus Porzellan gehören in Unterposition 6914.10 und sind unter der Zolltarifnummer 6914.10.00.00.0 erfasst. Unterposition 6914.90 umfasst alle übrigen keramischen Waren dieser Position, die nicht aus Porzellan sind, und wird in weitere Zolltarifnummern unterteilt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 6914
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6914. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 6914
Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 6914
Anmerkungen (1)
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 6914
Eine Warennummer der Position 6914 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19726914.10.00.00.0eingeführt · aus Porzellan
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 6914
Was gehört nicht zur Position 6914?
Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht zur Position 6914. Keramische Waren gehören nur dann zu Kapitel 69, wenn sie nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser auf weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.
Welche Zolltarifnummer gilt für Porzellan und welche für andere keramische Waren in Position 6914?
Keramische Waren aus Porzellan gehören in die Zolltarifnummer 6914.10.00.00.0. Alle anderen keramischen Waren dieser Position fallen in Unterposition 6914.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


