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Abschnitt XIII · Kap. 68 bis 70Dual-Use

Kapitel 69 des Zolltarifs – Keramische Waren

Kapitel im Zolltarif

69Kapitel

Kapitel 69 umfasst keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind, von Steinen und Rohren bis zu Geschirr, Sanitärkeramik und Ziergegenständen. Ausgeschlossen sind unter anderem Waren des Kapitels 71, des Kapitels 94 und des Kapitels 95.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 69 im Zolltarif?

Abschnitt XIII umfasst die Kapitel 68, 69 und 70. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
KapitelKeramische WarenDiese Seite
PositionSteine, Platten …
1 Nr. · 1 vZTA
PositionFeuerfeste Steine, Platten …
5 Nr. · 1 vZTA
PositionAndere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln …
5 Nr. · 13 vZTA
PositionMauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
2 Nr. · 0 vZTA
PositionDachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionKeramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke …
1 Nr. · 1 vZTA
PositionKeramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen …
5 Nr. · 16 vZTA
PositionKeramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische …
4 Nr. · 73 vZTA
PositionKeramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen …
2 Nr. · 28 vZTA
PositionGeschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel …
2 Nr. · 269 vZTA
PositionAnderes keramisches Geschirr …
8 Nr. · 628 vZTA
PositionStatuetten und andere keramische Ziergegenstände
4 Nr. · 223 vZTA
KapitelGlas und Glaswaren

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13 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 69?

Die Positionen 6901 bis 6903 erfassen feuerfeste und kieselsäurehaltige Waren wie Steine, Platten und Retorten. Die Positionen 6904 und 6905 umfassen Mauer-, Dach- und Baukeramik, die Positionen 6906 und 6907 Rohre und Fliesen. Die Positionen 6909 und 6910 umfassen technische Waren und Sanitärkeramik, die Positionen 6911 bis 6914 Geschirr, Haushaltsartikel, Ziergegenstände und andere Waren.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 69?

  1. 1Kapitel 69, Anmerkung 1Nicht zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören Waren der Positionen 6901 bis 6903, und Waren, die unter 800 °C nur zur Aushärtung von Harzen, zur Beschleunigung der Hydratisierung oder zur Entfernung von Wasser erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.
  2. 2Kapitel 69, Anmerkung 2Zu Kapitel 69 gehören nicht Waren der Positionen 2844, 6804, 8113, 8546, 8547 und 9021, Waren der Kapitel 71, 82, 91, 94, 95 und 97 sowie Waren der Positionen 9606 und 9614.
Alle 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.
Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 69 gehören nicht: a) Waren der Position 2844; b) Waren der Position 6804; c) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck); d) Cermets der Position 8113; e) Waren des Kapitels 82; f) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547; g) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021); h) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren); ij) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); k) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); l) Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen); m) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 69

68 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 69. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 69

11 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 69. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 69, AllgemeinesAllgemeines: Wegen der Begriffe „Porzellan“, „gewöhnlicher Ton“, „feine Erden“, „Steingut“ und „Steinzeug“, die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II.

Einreihungsverordnungen (11)

VerordnungWareDamals
2023/141904.07.2023Vier Mini-Becher aus feinem Knochenporzellan mit Zahlen in künstlerischer Typografie gehören in die Warennummer 6911.10.00.6911.10.00
2023/142004.07.2023Ein Teller aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, mit einem Buchstaben in künstlerischer Typografie, gehört in die Warennummer 6911.10.00.6911.10.00
166/200716.02.2007Toilettengegenstände aus Steingut als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf wurden in die damalige Nummer 6912.00.50 eingereiht, heute gehören sie in die Warennummern 6912.00.25 und 6912.00.85.6912.00.50heute 6912.00.25, 6912.00.85
1462/200602.10.2006Ein Schaf aus Ton, dessen Korpus größtenteils mit einem Gewirke als Fell bedeckt ist, gehört als Ziergegenstand aus Ton in die Warennummer 6913.90.10.6913.90.10
729/200415.04.2004Ein nicht montiertes Verbindungsstück für Kabel aus optischen Fasern aus Teilen aus unedlem Metall, Kunststoff und einem keramischen Steckerfuß gehört in die Warennummer 6909.19.00.6909.19.00
384/200401.03.2004Ein nicht montiertes Verbindungsstück für Kabel aus optischen Fasern, bestehend aus Metall-, Kunststoff- und keramischen Teilen, gehört in die Warennummer 6909.19.00.6909.19.00

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-99/7518.02.1976
C-98/7518.02.1976Für die Abgrenzung von Geschirr und Ziergegenständen aus gewöhnlichem Ton zu solchen aus feinen Erden ist die Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens maßgeblich, sodass eine Ware von großer Feinkörnigkeit und Homogenität nicht als Ware aus gewöhnlichem Ton eingereiht werden kann.

5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 69

Was gehört nicht zu den Positionen 6904 bis 6914 von HS-Code 69?

Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht zu den Positionen 6904 bis 6914. Auch Waren, die unter 800 °C nur zur Aushärtung von Harzen, zur Beschleunigung der Hydratisierung oder zur Entfernung von Wasser erhitzt werden, gehören nicht zu Kapitel 69.

Wohin gehören Cermets und elektrische Isolatoren, wenn sie nicht zu HS-Code 69 gehören?

Cermets gehören in die Position 8113, elektrische Isolatoren in die Position 8546 und Isolierteile in die Position 8547. Sie gehören nicht zu Kapitel 69.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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