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HS-Code · weltweit gleichDual-Use

HS-Code 7108.13 – Gold als Halbzeug

HS-Code · 6-stellig

In diese Unterposition gehört Gold als Halbzeug zu nicht monetären Zwecken (Position 7108). Gold in Pulverform gehört in Unterposition 7108.11, Gold in Rohform in 7108.12 und Gold zu monetären Zwecken in 7108.20. Die Zolltarifnummer richtet sich nach Form und Dicke des Halbzeugs.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Goldhalbzeug zu HS-Code 7108.13?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 7108.13?

Die Nummern unter 7108.13 unterscheiden sich nach Form und Dicke. Die Zolltarifnummer 7108.13.10.00.0 erfasst Stäbe, Drähte und Profile, massiv, sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm. Die Zolltarifnummer 7108.13.80.00.0 gilt für alle übrigen Waren dieser Unterposition, die nicht unter 7108.13.10.00.0 fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionGold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
zu nicht monetären Zwecken
Unterpositionals HalbzeugDiese Seite
ZolltarifnummerStäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeranderes
0 % · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7108.13

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SudanSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7108.13

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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