01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7108?
Zu nicht monetären Zwecken wird nach Pulver (7108.11.00.00.0), Rohform (7108.12.00.00.0) und Halbzeug (Unterposition 7108.13) unterschieden. Das Halbzeug (7108.13) gliedert sich in Stäbe, Drähte und Profile, massiv, sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm (7108.13.10.00.0) und in anderes Halbzeug, das nicht darunter fällt (7108.13.80.00.0). Gold zu monetären Zwecken gehört in 7108.20.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7108
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7108. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7108
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7108
Anmerkungen (6)
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7108
Die fünf Warennummern der Position 7108 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727108.11.00.00.0eingeführt · Pulver
- 01.01.19727108.12.00.00.0eingeführt · in Rohform
- 01.01.19727108.13.10.00.0eingeführt · Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) …
- 01.01.20007108.13.80.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19727108.20.00.00.0eingeführt · zu monetären Zwecken
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7108
Welche Zolltarifnummer gilt für Halbzeug aus Gold in Position 7108?
Stäbe, Drähte und Profile, massiv, sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm gehören in die Zolltarifnummer 7108.13.10.00.0. Anderes Halbzeug aus Gold, das nicht darunter fällt, gehört in die Zolltarifnummer 7108.13.80.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


