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Position · 4-stelligDual-Use

Position 7108 – Gold in Rohform, Halbzeug oder Pulver

Position im Zolltarif

71Kapitel08Position

Gold, einschließlich platiniertes Gold, in Rohform wie Barren oder Nuggets, als Halbzeug wie Bonddraht oder als Pulver. Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber gehören in Position 7109, Silberplattierungen auf unedlen Metallen in Position 7107.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7108?

Zu nicht monetären Zwecken wird nach Pulver (7108.11.00.00.0), Rohform (7108.12.00.00.0) und Halbzeug (Unterposition 7108.13) unterschieden. Das Halbzeug (7108.13) gliedert sich in Stäbe, Drähte und Profile, massiv, sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm (7108.13.10.00.0) und in anderes Halbzeug, das nicht darunter fällt (7108.13.80.00.0). Gold zu monetären Zwecken gehört in 7108.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionGold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder PulverDiese Seite
zu nicht monetären Zwecken
ZolltarifnummerPulver
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerin Rohform
0 % · 2 vZTA
Unterpositionals Halbzeug
0 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerStäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
Zolltarifnummeranderes
Zolltarifnummerzu monetären Zwecken
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7108

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7108. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7108

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Sudan5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder1 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7108

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7108

Die fünf Warennummern der Position 7108 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727108.11.00.00.0eingeführt · Pulver
  2. 01.01.19727108.12.00.00.0eingeführt · in Rohform
  3. 01.01.19727108.13.10.00.0eingeführt · Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) …
  4. 01.01.20007108.13.80.00.0eingeführt · anderes
  5. 01.01.19727108.20.00.00.0eingeführt · zu monetären Zwecken

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7108

Welche Zolltarifnummer gilt für Halbzeug aus Gold in Position 7108?

Stäbe, Drähte und Profile, massiv, sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm gehören in die Zolltarifnummer 7108.13.10.00.0. Anderes Halbzeug aus Gold, das nicht darunter fällt, gehört in die Zolltarifnummer 7108.13.80.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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