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Position · 4-stellig

Position 7118 – Münzen

Position im Zolltarif

71Kapitel18Position

Position 7118 erfasst Münzen. Fantasieschmuck gehört in Position 7117.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 7118 gilt für Ihre Münze?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7118?

Die Position 7118 ist in zwei Unterpositionen gegliedert. Die Unterposition 7118.10 umfasst Münzen, ausgenommen Goldmünzen und gesetzliche Zahlungsmittel, und ist mit der Zolltarifnummer 7118.10.00.00.0 ausgewiesen. Die Unterposition 7118.90 umfasst alle übrigen Münzen und ist mit der Zolltarifnummer 7118.90.00.00.0 ausgewiesen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionMünzenDiese Seite
ZolltarifnummerMünzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
0 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 10 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7118

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7118. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7118

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleEinfuhrkontrolle · Sudan1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7118

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7118

Die zwei Warennummern der Position 7118 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727118.10.00.00.0eingeführt · Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel · zuletzt geändert 01.07.2014
  2. 01.01.19727118.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2014

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7118

Welche Zolltarifnummer gilt für Goldmünzen in Position 7118?

Goldmünzen gehören in die Zolltarifnummer 7118.90.00.00.0, weil die Unterposition 7118.10 Goldmünzen ausnimmt. Die Unterposition 7118.10 erfasst Münzen ohne Goldmünzen und ohne gesetzliche Zahlungsmittel.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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