01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7208?
Die Position unterteilt sich zuerst danach, ob die Erzeugnisse in Rollen (Coils) vorliegen. In Rollen werden nur warmgewalzte Ware mit Oberflächenmuster (7208.10.00.00.0), gebeizte Ware nach der Dicke (7208.25.00.00.0 bis 7208.27.00.00.0) und andere nur warmgewalzte Ware nach der Dicke (7208.36.00.00.0 bis 7208.39) unterschieden. Nicht in Rollen vorliegende Ware wird über die Unterpositionen 7208.40 bis 7208.54 eingeteilt, wobei 7208.51 bis 7208.54 nach Dicke und teils nach Breite unterscheiden. Andere Erzeugnisse fallen in Unterposition 7208.90, wo gelochte Ware in 7208.90.20 und andere Ware in 7208.90.80 stehen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7208.37mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
- 7208.37.00.10.07208.37.00.90.0
- 7208.38mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
- 7208.38.00.10.07208.38.00.90.0
- 7208.39mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- 7208.39.00.10.07208.39.00.90.0
- 7208.40nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster
- 7208.40.00.10.07208.40.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7208
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7208. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7208
Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7208
Anmerkungen (8)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2275/8825.07.1988 | Ein stranggegossenes Flacherzeugnis aus nichtlegiertem Stahl mit den Abmessungen 1 700 mm × 6 000 × 70 mm und gewalzten Kanten gilt als Blech und gehört in Position 7208, nicht in Position 7207. | 7208 |
| 2275/8825.07.1988 | Ein stranggegossenes Flacherzeugnis aus nichtlegiertem Stahl mit den Abmessungen 2 520 mm × 4 400 × 90 mm und geschnittenen Kanten gilt als Blech und gehört in Position 7208, nicht in Position 7207. | 7208 |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7208
16 der 20 Warennummern der Position 7208 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19967208.10.00.00.0eingeführt · in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster
- 01.01.19967208.25.00.00.0eingeführt · mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
- 01.01.19967208.26.00.00.0eingeführt · mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
- 01.01.19967208.27.00.00.0eingeführt · mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- 01.01.19967208.36.00.00.0eingeführt · mit einer Dicke von mehr als 10 mm
- 01.01.20047208.51.20eingeführt · mit einer Dicke von mehr als 15 mm · zuletzt geändert 11.08.2016
- 01.01.19967208.51.91eingeführt · 2 050 mm oder mehr · zuletzt geändert 11.08.2016
- 01.01.20047208.51.98eingeführt · weniger als 2 050 mm · zuletzt geändert 11.08.2016
- 01.01.20057208.52.10.00.0eingeführt · auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm …
- 01.01.20057208.52.91eingeführt · 2 050 mm oder mehr · zuletzt geändert 11.08.2016
- 01.01.20057208.52.99.00.0eingeführt · weniger als 2 050 mm
- 01.01.20057208.53.10.00.0eingeführt · auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm …
- 01.01.20057208.53.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19967208.54.00.00.0eingeführt · mit einer Dicke von weniger als 3 mm · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.20067208.90.20eingeführt · gelocht · zuletzt geändert 11.08.2016
- 01.01.20067208.90.80eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7208
Welche Zolltarifnummer aus Position 7208 gilt für Ihr Warmband?
Die Zolltarifnummer richtet sich danach, ob die Ware in Rollen (Coils) vorliegt, sowie nach Dicke, Oberflächenmuster und Beizen. Nur warmgewalzte Ware in Rollen mit Oberflächenmuster gehört in 7208.10.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






