01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7305?
Die Position 7305 unterteilt sich zuerst nach der Verwendung. Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) werden nach der Schweißung getrennt: mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt in 7305.11.00.00.0, anders längsnahtgeschweißt in 7305.12.00.00.0 und andere in 7305.19.00.00.0. Futterrohre der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing) gehören in 7305.20.00.00.0. Bei anderen, geschweißten Rohren ist längsnahtgeschweißt in 7305.31.00.00.0 und andere in 7305.39.00.00.0 eingeteilt, andere Rohre in 7305.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7305
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7305
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7305
Die sieben Warennummern der Position 7305 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727305.11.00.00.0eingeführt · mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt
- 01.01.19727305.12.00.00.0eingeführt · anders längsnahtgeschweißt
- 01.01.19727305.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727305.20.00.00.0eingeführt · Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing) · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19727305.31.00.00.0eingeführt · längsnahtgeschweißt
- 01.01.19727305.39.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727305.90.00.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7305
Welche Zolltarifnummer gilt in Position 7305 für Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen?
Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art gehören je nach Schweißung in 7305.11.00.00.0 (mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt), 7305.12.00.00.0 (anders längsnahtgeschweißt) oder 7305.19.00.00.0 (andere). Futterrohre der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing) gehören in 7305.20.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen