01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7306?
Die Position gliedert sich zunächst nach der Verwendung: Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen (line pipe) stehen in 7306.11.00.00.0 (geschweißt, aus nicht rostendem Stahl) und 7306.19.00.00.0 (andere), Futterrohre und Steigrohre für das Fördern von Öl oder Gas (casing und tubing) in 7306.21.00.00.0 (geschweißt, aus nicht rostendem Stahl) und 7306.29.00.00.0 (andere). Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt folgen in den Unterpositionen 7306.30 (aus Eisen oder nicht legiertem Stahl), 7306.40 (aus nicht rostendem Stahl) und 7306.50 (aus anderem legierten Stahl). Geschweißte Rohre mit nicht kreisförmigem Querschnitt werden in 7306.61 (mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt) und 7306.69 (mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt) unterteilt. Alle übrigen Rohre gehören in 7306.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 22 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7306
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7306. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Edelstahlrohr – 7306.40.80.00.0
Stahlrohr – 7306.30.77.80.0
Carbon-Stahl-Rohr – 7306.30.77.80.0
Luftkanal – 7306.61.92.00.0
Verzinktes Rohr – 7306.30.41.20.0
Geschweißtes Rohr – 7306.30.12.00.0
ERW-Rohr – 7306.30.77.80.0
Absaugrohr – 7306.30.72.80.0
Fallrohr – 7306.90.00.00.0
Vierkantprofil – 7306.61.99.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7306
Rechts: wie viele der 22 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7306
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7306
Die 22 Warennummern der Position 7306 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20077306.11.00.00.0eingeführt · geschweißt, aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.20077306.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.20077306.21.00.00.0eingeführt · geschweißt, aus nicht rostendem Stahl
- 01.01.20077306.29.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20227306.30.12.00.0eingeführt · kaltgezogen oder kaltgewalzt
- 01.01.20227306.30.18.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20067306.30.41eingeführt · verzinkt
- 01.01.20067306.30.49eingeführt · andere
- 01.01.20067306.30.72eingeführt · verzinkt
- 01.01.20067306.30.77eingeführt · andere
- 01.01.20067306.30.80.00.0eingeführt · mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20067306.40.20.00.0eingeführt · kaltgezogen oder kaltgewalzt · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20067306.40.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20227306.50.21.00.0eingeführt · kaltgezogen oder kaltgewalzt
- 01.01.20227306.50.29.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20067306.50.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20087306.61.10.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20087306.61.92.00.0eingeführt · mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20077306.61.99.00.0eingeführt · mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20077306.69.10.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20077306.69.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19727306.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7306
Welche Zolltarifnummer gilt für Rohre aus Stahl in Position 7306?
Geschweißte Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen aus nicht rostendem Stahl gehören in 7306.11.00.00.0, alle anderen Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen in 7306.19.00.00.0. Geschweißte Futterrohre oder Steigrohre aus nicht rostendem Stahl gehören in 7306.21.00.00.0, alle anderen Futter- und Steigrohre in 7306.29.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen