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Position 7306 – Rohre und Hohlprofile aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel06Position

Zu dieser Position gehören andere Rohre und Hohlprofile aus Eisen oder Stahl, etwa geschweißte oder genietete Stahlrohre, Vierkantprofile und Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen. Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm gehören in Position 7305, Rohrformstücke wie Bogen und Muffen in Position 7307.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7306?

Die Position gliedert sich zunächst nach der Verwendung: Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen (line pipe) stehen in 7306.11.00.00.0 (geschweißt, aus nicht rostendem Stahl) und 7306.19.00.00.0 (andere), Futterrohre und Steigrohre für das Fördern von Öl oder Gas (casing und tubing) in 7306.21.00.00.0 (geschweißt, aus nicht rostendem Stahl) und 7306.29.00.00.0 (andere). Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt folgen in den Unterpositionen 7306.30 (aus Eisen oder nicht legiertem Stahl), 7306.40 (aus nicht rostendem Stahl) und 7306.50 (aus anderem legierten Stahl). Geschweißte Rohre mit nicht kreisförmigem Querschnitt werden in 7306.61 (mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt) und 7306.69 (mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt) unterteilt. Alle übrigen Rohre gehören in 7306.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionAndere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder StahlDiese Seite
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
Zolltarifnummergeschweißt, aus nicht rostendem Stahl
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)
Zolltarifnummergeschweißt, aus nicht rostendem Stahl
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 1 vZTA
Unterpositionandere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
0 % · 63 vZTA
Präzisionsstahlrohre
Zolltarifnummerkaltgezogen oder kaltgewalzt
Zolltarifnummerandere
andere
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
Kombinierte Nomenklaturverzinkt
Kombinierte Nomenklaturandere
andere, mit einem äußeren Durchmesser von
168,3 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturverzinkt
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummermehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
Unterpositionandere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl
0 % · 24 vZTA
Zolltarifnummerkaltgezogen oder kaltgewalzt
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
0 % · 6 vZTA
Präzisionsstahlrohre
Zolltarifnummerkaltgezogen oder kaltgewalzt
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt
Unterpositionmit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
0 % · 25 vZTA
Zolltarifnummeraus nicht rostendem Stahl
andere
Zolltarifnummermit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger
Zolltarifnummermit einer Wanddicke von mehr als 2 mm
Unterpositionmit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt
0 % · 9 vZTA
Zolltarifnummeraus nicht rostendem Stahl
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
0 % · 5 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7306

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7306. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7306

Rechts: wie viele der 22 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder22 von 22
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer22 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union22 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigtes Königreich22 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Türkei22 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Indien19 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Schweiz18 von 22
senkt den ZollZollkontingent · China18 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Singapur15 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Taiwan15 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Nordmazedonien7 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigte Arabische Emirate4 von 22
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder22 von 22
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder16 von 22
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle Länder22 von 22
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder22 von 22
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7306

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7306

Die 22 Warennummern der Position 7306 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20077306.11.00.00.0eingeführt · geschweißt, aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2022
  2. 01.01.20077306.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2022
  3. 01.01.20077306.21.00.00.0eingeführt · geschweißt, aus nicht rostendem Stahl
  4. 01.01.20077306.29.00.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.20227306.30.12.00.0eingeführt · kaltgezogen oder kaltgewalzt
  6. 01.01.20227306.30.18.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.20067306.30.41eingeführt · verzinkt
  8. 01.01.20067306.30.49eingeführt · andere
  9. 01.01.20067306.30.72eingeführt · verzinkt
  10. 01.01.20067306.30.77eingeführt · andere
  11. 01.01.20067306.30.80.00.0eingeführt · mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm · zuletzt geändert 01.01.2017
  12. 01.01.20067306.40.20.00.0eingeführt · kaltgezogen oder kaltgewalzt · zuletzt geändert 01.01.2017
  13. 01.01.20067306.40.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  14. 01.01.20227306.50.21.00.0eingeführt · kaltgezogen oder kaltgewalzt
  15. 01.01.20227306.50.29.00.0eingeführt · andere
  16. 01.01.20067306.50.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  17. 01.01.20087306.61.10.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2017
  18. 01.01.20087306.61.92.00.0eingeführt · mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2017
  19. 01.01.20077306.61.99.00.0eingeführt · mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm · zuletzt geändert 01.01.2017
  20. 01.01.20077306.69.10.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2017
  21. 01.01.20077306.69.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  22. 01.01.19727306.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7306

Welche Zolltarifnummer gilt für Rohre aus Stahl in Position 7306?

Geschweißte Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen aus nicht rostendem Stahl gehören in 7306.11.00.00.0, alle anderen Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen in 7306.19.00.00.0. Geschweißte Futterrohre oder Steigrohre aus nicht rostendem Stahl gehören in 7306.21.00.00.0, alle anderen Futter- und Steigrohre in 7306.29.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
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Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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