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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7319 – Nadeln aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel19Position

Zu dieser Position gehören Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln und Stichel zum Sticken sowie ähnliche Waren zum Handgebrauch, jeweils aus Eisen oder Stahl. Außerdem gehören Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl hierher, soweit sie anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Schrauben, Bolzen, Muttern und Niete aus Eisen oder Stahl gehören in Position 7318, Federn und Federblätter aus Eisen oder Stahl in Position 7320.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 7319 gilt für Ihre Nähnadel?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7319?

Die Position 7319 ist nach der Art der Nadel in drei Zolltarifnummern unterteilt. Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln gehören in die Zolltarifnummer 7319.40.00.00.0. Unter der Unterposition 7319.90 stehen zwei Zolltarifnummern: 7319.90.10.00.0 für Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln und 7319.90.90.00.0 für die übrigen Nadeln der Unterposition 7319.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionNähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
ZolltarifnummerSicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln
2,7 % · 24 vZTA
Unterpositionandere
2,7 % · 27 vZTA
ZolltarifnummerNähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7319

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7319. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7319

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7319

Die drei Warennummern der Position 7319 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20127319.40.00.00.0eingeführt · Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln
  2. 01.01.20077319.90.10.00.0eingeführt · Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln
  3. 01.01.20077319.90.90.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7319

Welche Zolltarifnummer gilt für Nähnadeln in Position 7319?

Nähnadeln gehören in die Zolltarifnummer 7319.90.10.00.0. Alle übrigen Nadeln der Unterposition 7319.90 gehören in die Zolltarifnummer 7319.90.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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