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Position 7318 – Schrauben und Muttern aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel18Position

Zu Position 7318 gehören Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl, einschließlich Federringe und -scheiben sowie ähnliche Waren. Stifte, Nägel und Krampen aus Eisen oder Stahl gehören in Position 7317, Nähnadeln und Sicherheitsnadeln aus Eisen oder Stahl in Position 7319.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7318?

Die Position ist zuerst in Waren mit Gewinde und Waren ohne Gewinde unterteilt. Waren mit Gewinde sind in die Unterpositionen 7318.11 bis 7318.19 gegliedert, etwa Schwellenschrauben (7318.11), andere Holzschrauben (7318.12), Schraubhaken (7318.13), gewindeformende Schrauben (7318.14), andere Schrauben und Bolzen (7318.15) und Muttern (7318.16). Waren ohne Gewinde sind in die Unterpositionen 7318.21 bis 7318.29 gegliedert: Federringe und -scheiben (7318.21), andere Unterlegscheiben (7318.22), Niete (7318.23), Splinte und Keile (7318.24) und andere Waren (7318.29).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionSchrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder StahlDiese Seite
Waren mit Gewinde
ZolltarifnummerSchwellenschrauben
3,7 % · 32 vZTA
Unterpositionandere Holzschrauben
3,7 % · 165 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus nicht rostendem Stahl
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionSchraubhaken, Ring- und Ösenschrauben
3,7 % · 41 vZTA
Unterpositiongewindeformende Schrauben
3,7 % · 114 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus nicht rostendem Stahl
andere
Kombinierte NomenklaturBlechschrauben
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben
3,7 % · 611 vZTA
Zolltarifnummerzum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen
andere
ohne Kopf
Kombinierte Nomenklaturaus nicht rostendem Stahl
andere, mit einer Zugfestigkeit von
Kombinierte Nomenklaturweniger als 800 MPa
Kombinierte Nomenklatur800 MPa oder mehr
mit Kopf
mit Schlitz oder Kreuzschlitz
Kombinierte Nomenklaturaus nicht rostendem Stahl
Kombinierte Nomenklaturandere
mit Innensechskant
Kombinierte Nomenklaturaus nicht rostendem Stahl
Kombinierte Nomenklaturandere
mit Außensechskant
Kombinierte Nomenklaturaus nicht rostendem Stahl
andere, mit einer Zugfestigkeit von
Kombinierte Nomenklaturweniger als 800 MPa
Kombinierte Nomenklatur800 MPa oder mehr
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionMuttern
3,7 % · 235 vZTA
aus nicht rostendem Stahl
Kombinierte NomenklaturBlindnietmuttern
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
Kombinierte NomenklaturBlindnietmuttern
Kombinierte NomenklaturSicherungsmuttern
andere, mit einer Lochweite von
Kombinierte Nomenklatur12 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmehr als 12 mm
Unterpositionandere
3,7 % · 395 vZTA
Waren ohne Gewinde
UnterpositionFederringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben
3,7 % · 19 vZTA
Unterpositionandere Unterlegscheiben
3,7 % · 54 vZTA
UnterpositionNiete
3,7 % · 16 vZTA
UnterpositionSplinte und Keile
3,7 % · 92 vZTA
Unterpositionandere
3,7 % · 103 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7318

72 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7318. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7318

Rechts: wie viele der 31 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder29 von 31
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 31
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China12 von 31
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder31 von 31
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7318

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-592/1715.11.2018Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für einen Artikel aus dem Ausgangsverfahren aus.
C-272/1411.06.2015Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für ein bewegliches Kinderschutzgitter aus.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7318

24 der 31 Warennummern der Position 7318 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727318.11.00.00.0eingeführt · Schwellenschrauben
  2. 01.01.19727318.12.10eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.1988
  3. 01.01.19727318.12.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
  4. 01.01.19727318.14.10eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.1988
  5. 01.01.19727318.14.91eingeführt · Blechschrauben · zuletzt geändert 01.01.1988
  6. 01.01.19727318.14.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
  7. 01.01.19727318.15.20.00.0eingeführt · zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen · zuletzt geändert 01.01.2017
  8. 01.01.20177318.15.35eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
  9. 01.01.20177318.15.42eingeführt · weniger als 800 MPa
  10. 01.01.20177318.15.48eingeführt · 800 MPa oder mehr
  11. 01.01.20177318.15.52eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
  12. 01.01.20177318.15.58eingeführt · andere
  13. 01.01.20177318.15.62eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
  14. 01.01.20177318.15.68eingeführt · andere
  15. 01.01.20177318.15.75eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
  16. 01.01.20177318.15.82eingeführt · weniger als 800 MPa
  17. 01.01.20177318.15.88eingeführt · 800 MPa oder mehr
  18. 01.01.20177318.15.95eingeführt · andere
  19. 01.01.20177318.16.31eingeführt · Blindnietmuttern
  20. 01.01.20177318.16.39eingeführt · andere
  21. 01.01.20177318.16.40eingeführt · Blindnietmuttern
  22. 01.01.20177318.16.60eingeführt · Sicherungsmuttern
  23. 01.01.20177318.16.92eingeführt · 12 mm oder weniger
  24. 01.01.19727318.16.99eingeführt · mehr als 12 mm · zuletzt geändert 01.01.2017

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7318

Welche Unterposition aus Position 7318 gilt für eine Schraube mit Gewinde?

Schrauben mit Gewinde gehören in die Unterpositionen 7318.11 bis 7318.19, Waren ohne Gewinde in 7318.21 bis 7318.29. Innerhalb der Waren mit Gewinde richtet sich die Unterposition nach der Art der Ware, etwa 7318.15 für andere Schrauben und Bolzen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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