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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7324 – Sanitärartikel aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel24Position

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel aus Eisen oder Stahl sowie deren Teile, etwa Abwasch- und Waschbecken, Badewannen und Seifenhalter. Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl gehören in Position 7323, andere gegossene Waren aus Eisen oder Stahl in Position 7325.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 7324 gilt für Ihre Badewanne?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7324?

Die Position ist in die Unterpositionen 7324.10 und 7324.90 unterteilt. Abwasch- und Waschbecken aus nicht rostendem Stahl gehören in Unterposition 7324.10. Badewannen aus Gusseisen, auch emailliert, gehören in 7324.21.00.00.0, Badewannen, die nicht aus Gusseisen sind, in 7324.29.00.00.0. Andere Waren, einschließlich Teile, gehören in Unterposition 7324.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionSanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder StahlDiese Seite
UnterpositionAbwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl
2,7 % · 9 vZTA
Badewannen
Zolltarifnummeraus Gusseisen, auch emailliert
3,2 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,2 % · 2 vZTA
Unterpositionandere, einschließlich Teile
3,2 % · 109 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7324.10Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl
7324.90andere, einschließlich Teile

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7324

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7324. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7324

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder2 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7324

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7324

Zwei der vier Warennummern der Position 7324 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727324.21.00.00.0eingeführt · aus Gusseisen, auch emailliert
  2. 01.01.19727324.29.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7324

Welche Zolltarifnummer gilt für Badewannen in Position 7324?

Badewannen aus Gusseisen, auch emailliert, gehören in 7324.21.00.00.0, Badewannen, die nicht aus Gusseisen sind, in 7324.29.00.00.0. Die Zuordnung richtet sich danach, ob die Badewanne aus Gusseisen besteht.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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