01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7325?
Position 7325 ist in die Unterposition 7325.10 für nicht verformbares Gusseisen und eine Gruppe „andere“ für alle übrigen Waren gegliedert. In dieser Gruppe gehören Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper in die Zolltarifnummer 7325.91.00.00.0. Die übrigen Waren der Gruppe „andere“ sind in die Unterposition 7325.99 geteilt, mit der Warennummer 7325.99.10 für Gusseisen und der Warennummer 7325.99.90 für andere Waren.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7325.10aus nicht verformbarem Gusseisen
- 7325.10.00.10.07325.10.00.15.07325.10.00.20.07325.10.00.31.07325.10.00.99.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7325
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7325. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7325
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7325
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7325
Drei der vier Warennummern der Position 7325 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727325.91.00.00.0eingeführt · Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
- 01.01.19727325.99.10eingeführt · aus Gusseisen · zuletzt geändert 01.01.2020
- 01.01.19977325.99.90eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7325
Ist der HS-Code 7325 gleich der Zolltarifnummer?
Nein. Der HS-Code umfasst die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer, die Zolltarifnummer hat 11 Stellen. Die Position 7325 ist nur der Anfang, für Mahlkugeln etwa gilt die Zolltarifnummer 7325.91.00.00.0.
Welche Zolltarifnummer gilt für Mahlkugeln in Position 7325?
Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper gehören in die Zolltarifnummer 7325.91.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex



