01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8106?
Position 8106 ist nach dem Bismutgehalt in zwei Unterpositionen geteilt. Unterposition 8106.10 erfasst Bismut mit einem Bismutgehalt von mehr als 99,99 GHT, Unterposition 8106.90 alle übrigen Waren. In 8106.10 gehören Bismut in Rohform, Abfälle und Schrott sowie Pulver in Zolltarifnummer 8106.10.10.00.0 und alle übrigen Waren aus 8106.10 in Zolltarifnummer 8106.10.90.00.0. In 8106.90 gehören Bismut in Rohform, Abfälle und Schrott sowie Pulver in Zolltarifnummer 8106.90.10.00.0 und alle übrigen Waren aus 8106.90 in Zolltarifnummer 8106.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8106
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8106
Anmerkungen (5)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8106
Die vier Warennummern der Position 8106 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20228106.10.10.00.0eingeführt · Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
- 01.01.20228106.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228106.90.10.00.0eingeführt · Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
- 01.01.20228106.90.90.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8106
Welche Zolltarifnummer gilt für Bismut in Rohform oder Pulver in Position 8106?
Bismut in Rohform, Abfälle und Schrott oder Pulver mit einem Bismutgehalt von mehr als 99,99 GHT gehört in Zolltarifnummer 8106.10.10.00.0, alle übrigen Waren aus 8106.10 in Zolltarifnummer 8106.10.90.00.0. Bismut, das nicht unter 8106.10 fällt, gehört in Rohform, als Abfälle und Schrott oder als Pulver in Zolltarifnummer 8106.90.10.00.0, alle übrigen Waren in Zolltarifnummer 8106.90.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen