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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8106 – Bismut und Waren daraus

Position im Zolltarif

81Kapitel06Position

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, gehören in Position 8106. Cobalt und Waren daraus gehören in Position 8105, Titan und Waren daraus in Position 8108.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Bismutpulver zur Position 8106?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8106?

Position 8106 ist nach dem Bismutgehalt in zwei Unterpositionen geteilt. Unterposition 8106.10 erfasst Bismut mit einem Bismutgehalt von mehr als 99,99 GHT, Unterposition 8106.90 alle übrigen Waren. In 8106.10 gehören Bismut in Rohform, Abfälle und Schrott sowie Pulver in Zolltarifnummer 8106.10.10.00.0 und alle übrigen Waren aus 8106.10 in Zolltarifnummer 8106.10.90.00.0. In 8106.90 gehören Bismut in Rohform, Abfälle und Schrott sowie Pulver in Zolltarifnummer 8106.90.10.00.0 und alle übrigen Waren aus 8106.90 in Zolltarifnummer 8106.90.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionBismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottDiese Seite
Unterpositionmit einem Bismutgehalt von mehr als 99,99 GHT
0 % bis 2 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerBismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
0 % bis 2 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerBismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8106

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8106

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8106

Die vier Warennummern der Position 8106 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20228106.10.10.00.0eingeführt · Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
  2. 01.01.20228106.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.20228106.90.10.00.0eingeführt · Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
  4. 01.01.20228106.90.90.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8106

Welche Zolltarifnummer gilt für Bismut in Rohform oder Pulver in Position 8106?

Bismut in Rohform, Abfälle und Schrott oder Pulver mit einem Bismutgehalt von mehr als 99,99 GHT gehört in Zolltarifnummer 8106.10.10.00.0, alle übrigen Waren aus 8106.10 in Zolltarifnummer 8106.10.90.00.0. Bismut, das nicht unter 8106.10 fällt, gehört in Rohform, als Abfälle und Schrott oder als Pulver in Zolltarifnummer 8106.90.10.00.0, alle übrigen Waren in Zolltarifnummer 8106.90.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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