01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8607?
Die Position ist nach Baugruppen gegliedert: Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder mit Teilen (8607.11, 8607.12, 8607.19), Bremsvorrichtungen mit Teilen (8607.21, 8607.29) sowie Zughaken, Kupplungsvorrichtungen und Puffer mit Teilen (8607.30). Unter „andere“ folgen Teile von Lokomotiven (8607.91) und übrige Teile (8607.99). Achslager von Lokomotiven gehören in die Zolltarifnummer 8607.91.10.00.0, Achslager und Teile davon unter 8607.99 in die Zolltarifnummer 8607.99.10.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8607
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8607
Anmerkungen (5)
2. Zu Position 8607 gehören insbesondere: a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile; b) Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle; c) Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art; d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge; e) Wagenkästen und andere Aufbauten.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8607
Die zwölf Warennummern der Position 8607 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728607.11.00.00.0eingeführt · Triebgestelle
- 01.01.19728607.12.00.00.0eingeführt · andere Drehgestelle und Lenkgestelle
- 01.01.20118607.19.10.00.0eingeführt · Achsen, Radsätze, Räder und Radteile
- 01.01.20118607.19.90.00.0eingeführt · Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen
- 01.01.19908607.21.10.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen
- 01.01.19908607.21.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728607.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19728607.30.00.00.0eingeführt · Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19958607.91.10.00.0eingeführt · Achslager und Teile davon
- 01.01.20118607.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958607.99.10.00.0eingeführt · Achslager und Teile davon
- 01.01.20118607.99.80.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8607
Welche Zolltarifnummer gilt für Achsen und Räder in Position 8607?
Achsen, Radsätze, Räder und Radteile gehören in die Zolltarifnummer 8607.19.10.00.0. Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen fallen unter 8607.19.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen