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Position · 4-stellig

Position 9931 – Waren für Offshore-Anlagen

Position im Zolltarif

99Kapitel31Position

Zu dieser Position gehören Waren, die an die Besatzungsmitglieder einer Offshore-Anlage geliefert werden, sowie Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten der Offshore-Anlage geliefert werden. Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, gehören in Position 9930.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 9931?

Besonderer Code der Kombinierten NomenklaturDie Codes der Kapitel 98 und 99 gelten nur für bestimmte Warenbewegungen und vereinfachen vor allem die Statistik des Warenverkehrs, etwa für Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen, Übersiedlungsgut oder an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren. Ob ein solcher Code passt, hängt von den Bedingungen der Warenbewegung ab; sonst wird die Ware unter ihrer eigenen Nummer in den Kapiteln 1 bis 97 angemeldet. Diese Seite zeigt deshalb keinen Zollrechner und keine Einfuhrabgaben. Zollsätze, Maßnahmen und Fußnoten zu diesem Code stehen im EU-TARIC.

Die Position 9931 ist in drei Zolltarifnummern unterteilt. Die Zolltarifnummer 9931.24.00.00.0 erfasst Waren der KN-Kapitel 1 bis 24. Die Zolltarifnummer 9931.27.00.00.0 gilt für Waren des KN-Kapitels 27. Die Zolltarifnummer 9931.99.00.00.0 gilt für anderweit eingereihte Waren.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KapitelBesondere Codes der Kombinierten Nomenklatur
PositionAn die Besatzungsmitglieder der Offshore-Anlage oder zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten der Offshore-Anlage gelieferte WarenDiese Seite
ZolltarifnummerWaren der KN-Kapitel 1 bis 24
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ZolltarifnummerWaren des KN-Kapitels 27
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Zolltarifnummeranderweit eingereihte Waren
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Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 9931

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 99, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Die Bestimmungen dieses Unterkapitels gelten nur für die Bewegung von Waren, auf die es sich bezieht. Solche Waren werden unter dem einschlägigen Unterkapitel angemeldet, sofern die Bedingungen und Anforderungen des Unterkapitels oder jeder anderen anwendbaren Regelung erfüllt sind. Die Bezeichnung solcher Waren muss so genau sein, dass sie identifiziert werden können. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Bestimmungen dieses Unterkapitels nicht anzuwenden, wenn Einfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entstehen können.
Wortlaut · Kapitel 99, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Die Bestimmungen dieses Unterkapitels gelten nicht für den Warenverkehr innerhalb der Union.
Wortlaut · Kapitel 99, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, für die keine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird, sind von diesem Unterkapitel ausgeschlossen. Auch Bewegungen von Waren, die einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von diesem Unterkapitel ausgeschlossen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 99, Zusätzliche Anmerkung 1#2
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 (18) der Kommission vom 30. Juli 2020 ermöglicht den Mitgliedstaaten für bestimmte Waren der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr die Verwendung eines vereinfachten Kodierungssystems.
Wortlaut · Kapitel 99, Zusätzliche Anmerkung 2#2
2. Für die Codes dieses Unterkapitels gelten die Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197.

03Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 9931

Die drei Warennummern der Position 9931 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20099931.24.00.00.0eingeführt · Waren der KN-Kapitel 1 bis 24 · zuletzt geändert 01.01.2023
  2. 01.01.20099931.27.00.00.0eingeführt · Waren des KN-Kapitels 27 · zuletzt geändert 01.01.2023
  3. 01.01.20099931.99.00.00.0eingeführt · anderweit eingereihte Waren · zuletzt geändert 01.01.2023

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 9931

Welche Zolltarifnummer in Position 9931 gilt für welche Ware?

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24 gehören in 9931.24.00.00.0, Waren des KN-Kapitels 27 in 9931.27.00.00.0 und anderweit eingereihte Waren in 9931.99.00.00.0. Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 99 schließt den Warenverkehr innerhalb der Union aus.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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