01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 01 im Zolltarif?
Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 01?
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 01?
- 1Abschnitt I, Anmerkung 1Im Abschnitt I gilt jede Bezugnahme auf eine Tiergattung oder Tierart auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 2Abschnitt I, Anmerkung 2In der Nomenklatur gilt jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 3Kapitel 1, Anmerkung 1Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, außer Fischen und wirbellosen Wassertieren bestimmter Positionen, Kulturen von Mikroorganismen und Tieren der Position 9508.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002; c) Tiere der Position 9508.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 01
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 01. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 01
1 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 01. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 731/9326.03.1993 | Anneliden (Polychaeten, Ringelwürmer) wurden mit der Verordnung 731/93 in die damalige Warennummer 0106.00.90 eingereiht und nicht als wirbellose Wassertiere der Position 0307 angesehen. | 0106.00.90heute 0106.11.00, 0106.12.00 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-319/1010.11.2011 | Im Urteil C-319/10 ist bei Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor dem 27. September 2005 unter Umständen eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der WTO vom 27. September 2005 möglich. |
| C-310/0618.07.2007 | Das Urteil C-310/06 erklärte die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur für ungültig. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 01
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile




