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Abschnitt I · Kap. 01 bis 05

Kapitel 01 des Zolltarifs – Lebende Tiere

Kapitel im Zolltarif

01Kapitel

Das Kapitel umfasst alle lebenden Tiere, etwa Pferde, Esel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Hausgeflügel. Nicht dazu gehören Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308, Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002 sowie Tiere der Position 9508.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 01 im Zolltarif?

Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelLebende TiereDiese Seite
PositionPferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
5 Nr. · 2 vZTA
PositionRinder, lebend
21 Nr. · 0 vZTA
PositionSchweine, lebend
6 Nr. · 0 vZTA
PositionSchafe und Ziegen, lebend
5 Nr. · 0 vZTA
PositionHausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
13 Nr. · 0 vZTA
PositionAndere Tiere, lebend
15 Nr. · 1 vZTA
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
KapitelFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
KapitelMilch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
KapitelAndere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 01?

Das Kapitel ist nach Tierarten in sechs Positionen gegliedert. Position 0101 umfasst Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Position 0102 Rinder, Position 0103 Schweine, Position 0104 Schafe und Ziegen und Position 0105 Hausgeflügel. Position 0106 erfasst alle übrigen lebenden Tiere.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 01?

  1. 1Abschnitt I, Anmerkung 1Im Abschnitt I gilt jede Bezugnahme auf eine Tiergattung oder Tierart auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. 2Abschnitt I, Anmerkung 2In der Nomenklatur gilt jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  3. 3Kapitel 1, Anmerkung 1Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, außer Fischen und wirbellosen Wassertieren bestimmter Positionen, Kulturen von Mikroorganismen und Tieren der Position 9508.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 1, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002; c) Tiere der Position 9508.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 01

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 01. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 01

1 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 01. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
731/9326.03.1993Anneliden (Polychaeten, Ringelwürmer) wurden mit der Verordnung 731/93 in die damalige Warennummer 0106.00.90 eingereiht und nicht als wirbellose Wassertiere der Position 0307 angesehen.0106.00.90heute 0106.11.00, 0106.12.00

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-319/1010.11.2011Im Urteil C-319/10 ist bei Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor dem 27. September 2005 unter Umständen eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der WTO vom 27. September 2005 möglich.
C-310/0618.07.2007Das Urteil C-310/06 erklärte die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur für ungültig.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 01

Wie finde ich die Zolltarifnummer (HS-Code) für lebende Tiere, HS-Code 01?

Die Zolltarifnummer für lebende Tiere liegt innerhalb der Positionen 0101 bis 0106 dieses Kapitels, je nach Tierart. Anmeldefähig ist nur die 11-stellige Zolltarifnummer, nicht die Position.

Was ist mit HS-Code 01 gemeint?

HS-Code 01 ist Kapitel 01 des Zolltarifs mit dem Titel „Lebende Tiere“ und umfasst die Positionen 0101 bis 0106. Fische und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308 gehören nicht dazu.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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