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Warennummer 2006.00.31 – Kirschen mit Zucker haltbar gemacht

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Kirschen, die unter der Position 2006 mit Zucker haltbar gemacht sind (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) und einen Zuckergehalt von mehr als 13 GHT haben. Kirschen trennen sie von Ingwer (Zolltarifnummer 2006.00.10.00.0) sowie von tropischen Früchten und tropischen Nüssen (Zolltarifnummern 2006.00.35.00.0 und 2006.00.91.00.0). Die Nummern darunter richten sich nach dem Zuckergehalt, mit weniger als 70 GHT oder als Ausschluss davon.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer gilt für Ihre zuckerhaltigen Kirschen?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2006.00.31?

Die Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0 umfasst Kirschen mit mehr als 13 GHT bis weniger als 70 GHT Zuckergehalt. Die Zolltarifnummer 2006.00.31.90.0 erfasst Kirschen, die nicht unter 2006.00.31.10.0 fallen. Die Warennummer 2006.00.31 ist damit nach dem Zuckergehalt unterteilt.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionGemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
andere
mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Kombinierte NomenklaturKirschenDiese Seite
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Zucker von weniger als 70 GHT
20 % + 23,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
20 % + 23,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2006.00.31

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2006.00.31

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2006.00.31 bis 2006.00.38mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
C-87/7920.03.1980IN EINE WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGTE FRÜCHTE , DIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET SIND , SIND DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN . DAS VORLIEGENDE VERFAHREN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG …
C-112/7920.03.1980
C-113/7920.03.1980
C-37/7511.11.19751. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/74 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE . 2. AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/74 DER KOMMISSION SIND KIRSCHEN, DIE IN EINE …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2006.00.31

Welche Zolltarifnummer gilt für Kirschen unter der Warennummer 2006.00.31, wenn der Zuckergehalt entscheidet?

Kirschen mit mehr als 13 GHT bis weniger als 70 GHT Zuckergehalt gehören in die Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0, andere Kirschen dieser Warennummer in die Zolltarifnummer 2006.00.31.90.0. Der Zuckergehalt wird nach der Zusätzlichen Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20 ermittelt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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