01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 20 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
9 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 20?
Die Positionen 2001 bis 2005 betreffen Gemüse, Früchte und Nüsse: Position 2001 mit Essig oder Essigsäure zubereitet, Position 2002 Tomaten und Position 2003 Pilze und Trüffeln, jeweils anders als mit Essig zubereitet, sowie Position 2004 gefrorenes und Position 2005 nicht gefrorenes anderes Gemüse. Position 2006 umfasst Erzeugnisse, die mit Zucker haltbar gemacht sind, Position 2007 durch Kochen hergestellte Konfitüren und Marmeladen, Position 2008 in anderer Weise zubereitete Früchte und Nüsse und Position 2009 Säfte.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 20?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Pellets sind in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die durch Pressen oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen oder Ähnlichem agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 20, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 20 gehören Gemüse, Früchte oder Nüsse nach den Verfahren der Kapitel 7, 8 oder 11, pflanzliche Fette und Öle, Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Wurst, Fleisch, Fisch oder ähnlichen Stoffen, Backwaren der Position 1905 sowie zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.
- 3Kapitel 20, Anmerkung 2Nicht zu den Positionen 2007 und 2008 gehören Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806).
- 4Kapitel 20, Anmerkung 3Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören je nach Beschaffenheit nur Erzeugnisse der Kapitel 7 oder der Positionen 1105 oder 1106 (außer Mehl, Grieß und Pulver von Kapitel-8-Erzeugnissen), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a genannten Verfahren zubereitet wurden.
- 5Kapitel 20, Anmerkung 4Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.
- 6Kapitel 20, Anmerkung 5Durch Kochen hergestellt bedeutet bei Position 2007, dass die Viskosität durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitze unter normalem oder vermindertem Druck oder durch ein anderes Verfahren erhöht wurde.
- 7Kapitel 20, Anmerkung 6Als nicht gegorene Säfte ohne Zusatz von Alkohol nach Position 2009 gelten Säfte mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger.
- 8Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 1Homogenisiertes Gemüse der Unterposition 2005.10 sind fein homogenisierte Zubereitungen für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen, Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen bis 250 g, und diese Unterposition hat Vorrang vor den anderen Unterpositionen der Position 2005.
- 9Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 2Homogenisierte Zubereitungen der Unterposition 2007.10 sind fein homogenisierte Früchte für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen, Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen bis 250 g, und diese Unterposition hat Vorrang vor den anderen Unterpositionen der Position 2007.
- 10Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3Für die Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 ist der Brixwert der bei 20 °C mit Senkwaage oder Refraktometer abgelesene Wert in GHT Saccharose oder der auf 20 °C umgerechnete Wert.
- 11Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 1Gemüse, Früchte, Nüsse und andere Pflanzenteile gelten nur dann als Waren der Position 2001, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, mindestens 0,5 GHT beträgt, und Pilze der Warennummer 2001.90.50 dürfen höchstens 2,5 GHT Salz enthalten.
- 12Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2Der Zuckergehalt wird refraktometrisch bei 20 °C ermittelt und mit einem vorgegebenen Faktor multipliziert, wobei bei den Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 ein anderer Faktor gilt als bei den übrigen Positionen.
- 13Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile gelten in den Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 als mit Zucker zubereitet, wenn ihr Zuckergehalt bei Ananas und Weintrauben über 13 GHT und bei anderen Früchten oder Pflanzenteilen über 9 GHT liegt.
- 14Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4In den alkoholhaltigen Unterpositionen der Position 2008 bedeutet vorhandener Alkohol in Massenprozent die Masseneinheiten reinen Alkohols in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses.
- 15Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5Bei Position 2009 wird der Zuckergehalt um 3 GHT bei Säften aus Zitronen oder Tomaten, um 15 GHT bei Säften aus Weintrauben und um 13 GHT bei anderen Säften vermindert, und Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker, einem Brix-Wert von 67 oder weniger und weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009, ausgenommen konzentrierte natürliche Fruchtsäfte.
- 16Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6Als konzentrierter Traubensaft einschließlich Traubenmost gilt Traubensaft mit einem bei 20 °C refraktometrisch abgelesenen Trockenmassegehalt von nicht unter 50,9 %, dies betrifft die Warennummern 2009.69.51 und 2009.69.71.
- 17Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7Als tropische Früchte gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
- 18Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8Als tropische Nüsse gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
- 19Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 9Algen und Tange, die nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren wie Kochen, Rösten, Würzen oder mit Zusatz von Zucker zubereitet sind, gehören zu Kapitel 20, frische, gekühlte, gefrorene oder getrocknete Algen und Tange dagegen zur Position 1212.
Alle 19 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind; b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905; e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
2. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001.90.50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 20
71 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Orangen Konzentrat – 2009.19.98.99.0
Kokoswasser – 2009.89.99.99.0
Granatapfelsaft – 2009.89.99.99.0
Lebensmittelkonserve – 2005.99.50.90.0
Röstzwiebel – 2005.99.80.98.0
Sesampaste – 2008.19.99.41.0
Kochbananen Chip – 2008.99.99.90.0
Saft – 2009.12.00.10.0
Haselnuss-Paste – 2008.19.19.30.0
Saftkonzentrat – 2009.11.99.96.0
Kokosnuss-Saft – 2009.89.99.99.0
Olive – 2005.70.00.00.0
Tamarinden Paste – 2008.99.63.90.0
Geröstete Kichererbse – 2005.99.80.98.0
Weinblatt – 2008.99.99.19.0
Traubensaft – 2009.61.10.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 20
17 Einreihungsverordnungen, 10 Urteile und 2 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 20. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 20, Allgemeines | Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die lediglich teilweise mit einem Teig umhüllt sind und bei denen der wesentliche Charakter des Erzeugnisses folglich durch Gemüse, Früchte, Nüsse oder andere Pflanzenteile geprägt wird. Zu diesem Kapitel gehören auch vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht … |
Einreihungsverordnungen (17)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2020/208009.12.2020 | Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sind in die Warennummer 2002.10.90 eingereiht. | 2002.10.90 |
| 377/200729.03.2007 | Haselnusszubereitung in Form einer Paste aus Haselnusskernen und zugefügter Saccharose ist in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht. | 2008.19.19 |
| 377/200729.03.2007 | Haselnusszubereitung in Form von Pulver aus Haselnusskernen und zugefügter Saccharose ist in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht. | 2008.19.19 |
| 377/200729.03.2007 | Haselnusszubereitung in Form von Granulat aus Haselnusskernen und zugefügter Saccharose ist in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht. | 2008.19.19 |
| 1967/200501.12.2005 | Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) in Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ist in die Warennummer 2008.99.67 eingereiht. | 2008.99.67 |
| 627/200304.04.2003 | Houmous oder Hummus aus Kichererbsenpüree mit Wasser, Öl, Sesam, Gewürzen, Zitronensäure, Salz und Konservierungsmitteln, für den Einzelverkauf in Behältnissen von zum Beispiel 250 g aufgemacht, war in die damalige Warennummer 2005.90.80 eingereiht und ist heute in die Warennummer 2005.91.00 oder 2005.99.80 einzureihen. | 2005.90.80heute 2005.91.00, 2005.99.80 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-213/0925.11.2010 | Der Gerichtshof hat keinen Umstand festgestellt, der die Gültigkeit des nach Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 auf Einfuhren unter die Warennummer 2003.10.30 anzuwendenden spezifischen Zolls beeinträchtigen könnte. |
| C-522/0729.10.2009 | Der Gerichtshof hat die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe b zu Kapitel 20 in der damaligen Fassung teilweise für ungültig erklärt. |
| C-133/0222.01.2004 | Niederländisch. |
| T-49/0030.01.2001 | 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 20
Was gehört nicht zu HS-Code 20?
Nicht dazu gehören Gemüse, Früchte oder Nüsse, die nach den Verfahren der Kapitel 7, 8 oder 11 zubereitet oder haltbar gemacht wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind pflanzliche Fette und Öle aus Kapitel 15 sowie Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Wurst, Fleisch, Fisch oder anderen genannten Stoffen aus Kapitel 16. Backwaren der Position 1905 und zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 gehören ebenfalls nicht hierher.
Gehören Fruchtgelees in Form von Zuckerwaren zu HS-Code 20?
Nein, Fruchtgelees in Form von Zuckerwaren gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, sondern zur Position 1704. In Form von Schokoladewaren gehören sie zur Position 1806.
Sind bei HS-Code 20 Warentarifnummer und Zolltarifnummer dasselbe?
Nein. Die Warennummer (HS-Code) hat 8 Stellen. Die Zolltarifnummer ist eine davon abgeleitete, weiter untergliederte Nummer, die bei der Anmeldung verwendet wird. Die Warennummer 2008.19.19 gehört zum Beispiel zu Haselnusszubereitungen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile