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Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0 – Kirschen mit 13 bis 70 GHT Zucker

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Kirschen, die mit Zucker haltbar gemacht sind (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) und einen Zuckergehalt von mehr als 13 GHT bis weniger als 70 GHT haben. Kirschen mit mehr als 13 GHT Zuckergehalt, die nicht weniger als 70 GHT Zucker enthalten, gehören in 2006.00.31.90.0. Wie der Zuckergehalt zu ermitteln ist, regelt die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionGemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
ZolltarifnummerIngwer
andere
mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Kombinierte NomenklaturKirschen
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Zucker von weniger als 70 GHTDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummertropische Früchte und tropische Nüsse
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2006.006-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2006.00.318-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2006.00.31.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2006.00.31.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere …
✓andere, also nicht: IngwerDie Ware darf kein Ingwer sein. Sie muss eine Frucht, Nuss oder ein anderer Pflanzenteil sein, der mit Zucker haltbar gemacht wurde.
✓mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHTDie Ware muss einen Zuckergehalt von mehr als 13 GHT haben. Wie der Zuckergehalt zu ermitteln ist, regelt die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.
✓KirschenDie Ware muss aus Kirschen bestehen, die mit Zucker haltbar gemacht sind (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert).
✓mit einem Gehalt an Zucker von weniger als 70 GHTDer Zuckergehalt muss mehr als 13 GHT und weniger als 70 GHT betragen. Die Ermittlung des Zuckergehalts richtet sich nach der Zusätzlichen Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.
2006.00.31.10.0Kirschen, 13 bis 70 GHT Zuckergehalt

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2006.00.31

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2006.00.31.10.0mit einem Gehalt an Zucker von weniger als 70 GHTdiese Seite–
2006.00.31.90.0anderePräferenzzollkontingent

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2006.00.31 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2006.00.381Kandierte Orangenschalenwürfel mit einer Größe von ca. 4x4 mm, mit einer charakteristischen orangefarbenen Farbe und einem Geschmack, der mit Orangenschalen vereinbar ist, mit einem hohen …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0

€
2006.00.31.10.0Drittlandszoll20 % + 23,90 EUR je 100 kg–––
2006.00.31.10.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll20 % + 23,90 EUR je 100 kg + 50 %–––
2006.00.31.10.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll20 % + 23,90 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.1956Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7307Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7311Panama0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 20 % + 23,90 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 42 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Israel und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 23,90 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.202618,1 % + 21,72 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 23,90 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)16,5 % + 23,90 EUR je 100 kg
Chile16,5 % + 23,90 EUR je 100 kg
Türkei0 % + 23,90 EUR je 100 kg
Zentralamerika23,90 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2006.00.31 bis 2006.00.38mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
C-87/7920.03.1980IN EINE WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGTE FRÜCHTE , DIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET SIND , SIND DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN . DAS VORLIEGENDE VERFAHREN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG …
C-112/7920.03.1980
C-113/7920.03.1980
C-37/7511.11.19751. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/74 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE . 2. AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/74 DER KOMMISSION SIND KIRSCHEN, DIE IN EINE …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2006.00.31

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 3.
  1. 01.01.19722006.00.31gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Kirschen“
  2. 01.03.20132006.00.31unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2006.00.31
  3. 01.03.20132006.00.31.10.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an Zucker von weniger als 70 GHT“ · aus 2006.00.31
  4. 01.03.20132006.00.31.90.0neu eingeführt · aus 2006.00.31

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Kirschen mit einem Gehalt an Zucker von weniger als 70 GHT unter 2006.00.31?

Kirschen mit mehr als 13 GHT bis weniger als 70 GHT Zuckergehalt gehören in die Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0. Die Warennummer 2006.00.31 hat weitere Zolltarifnummern für andere Kirschen.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Kirschen aus Belarus unter 2006.00.31.10.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für diese Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0 ein Zusatzzoll. Er wird bei der Einfuhr erhoben.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Kirschen aus Russland unter 2006.00.31.10.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer 2006.00.31.10.0 ein Zusatzzoll. Er wird bei der Einfuhr erhoben.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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