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Kombinierte Nomenklatur · EU

Warennummer 2939.79.90 – Andere Alkaloide pflanzlichen Ursprungs

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere Alkaloide pflanzlichen Ursprungs sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate, die im Zolltarif unter der Position 2939 stehen. Nikotin und seine Salze, Ether, Ester und anderen Derivate gehören in die Zolltarifnummer 2939.79.10.00.0 und damit nicht in diese Warennummer. Darunter richten sich die Zolltarifnummern nach der einzelnen Verbindung, und die Zolltarifnummer 2939.79.90.90.0 erfasst alle übrigen Verbindungen.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 2939 gilt für Ihr Alkaloid?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2939.79.90?

Die Zolltarifnummern 2939.79.90.10.0 und 2939.79.90.20.0 unterscheiden sich nach der Stereoform: 2939.79.90.10.0 gilt für (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin mit CAS-Nr. 110925-64-9, 2939.79.90.20.0 für (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin mit CAS-Nr. 1384199-95-4. Die Zolltarifnummern 2939.79.90.30.0 und 2939.79.90.40.0 betreffen Chlorpseudoephedrin, und zwar (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin mit CAS-Nr. 73393-61-0 und (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin mit CAS-Nr. 771434-80-1. Die Zolltarifnummer 2939.79.90.90.0 erfasst alle Verbindungen, die nicht unter die vier vorstehenden Zolltarifnummern fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionNatürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
andere, pflanzlichen Ursprungs
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummer(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin CAS-Nr. 110925-64-9
0 % · 11 vZTA
Zolltarifnummer(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin CAS-Nr. 1384199-95-4
0 % · 11 vZTA
Zolltarifnummer(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin CAS-Nr. 73393-61-0
0 % · 11 vZTA
Zolltarifnummer(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin CAS-Nr. 771434-80-1
0 % · 11 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 11 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2939.79.90

KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle LänderAusfuhr
KontrolleGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2939.79.90?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2939.79.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2939.79.90

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2939.79andere: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939.71.00.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2939.79.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2939.79.90 gilt für welche Verbindung?

Unter der Warennummer 2939.79.90 gilt 2939.79.90.10.0 für (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin mit CAS-Nr. 110925-64-9, 2939.79.90.20.0 für (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin mit CAS-Nr. 1384199-95-4, 2939.79.90.30.0 für (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin mit CAS-Nr. 73393-61-0 und 2939.79.90.40.0 für (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin mit CAS-Nr. 771434-80-1. Alle übrigen Verbindungen fallen unter 2939.79.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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