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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 2941 – Antibiotika

Position im Zolltarif

29Kapitel41Position

Zur Position 2941 gehören Penicilline mit Penicillansäurestruktur, Streptomycine, Tetracycline, Chloramphenicol und Erythromycin, jeweils mit ihren Derivaten und Salzen, sowie andere Antibiotika. Chemisch reine Zucker und Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester gehören in Position 2940, andere organische Verbindungen in Position 2942.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2941?

Position 2941 gliedert sich nach den genannten Stoffen: Penicilline mit Penicillansäurestruktur (2941.10.00.00.0), Streptomycine (Unterposition 2941.20), Tetracycline (2941.30.00.00.0), Chloramphenicol (2941.40.00.00.0) und Erythromycin (2941.50.00.00.0). Die Unterposition 2941.20 unterteilt sich in Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate (Warennummer 2941.20.30) und andere (2941.20.80.00.0). Andere Erzeugnisse der Position werden unter 2941.90.00.00.0 eingereiht.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionAntibiotikaDiese Seite
ZolltarifnummerPenicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse
0 % · 3 vZTA
UnterpositionStreptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
0 % bis 5,3 % · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturDihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerTetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerChloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerErythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 4 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2941

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2941. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2941

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 7
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder7 von 7
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD7 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2941

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 5
5. A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt; B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen; C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind: 1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen; 2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt; 3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen; D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905); E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden …
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2941

Die sieben Warennummern der Position 2941 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722941.10.00.00.0eingeführt · Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse · zuletzt geändert 01.01.2012
  2. 01.01.19982941.20.30eingeführt · Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate · zuletzt geändert 01.01.2012
  3. 01.01.19952941.20.80.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19722941.30.00.00.0eingeführt · Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse · zuletzt geändert 01.01.1994
  5. 01.01.19722941.40.00.00.0eingeführt · Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
  6. 01.01.19722941.50.00.00.0eingeführt · Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse · zuletzt geändert 01.01.1998
  7. 01.01.19722941.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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