01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2939?
Die Position gliedert sich nach Stoffgruppen: Opiumalkaloide in den Unterpositionen 2939.11 und 2939.19, Chinaalkaloide in 2939.20 und Coffein in 2939.30. Ephedra-Alkaloide folgen in den Unterpositionen 2939.41 bis 2939.49, Theophyllin in 2939.51 und 2939.59 sowie Mutterkornalkaloide in 2939.61 bis 2939.69. Kokain gehört in die Zolltarifnummer 2939.72.00.00.0, Nikotin in die Zolltarifnummer 2939.79.10.00.0 und übrige Alkaloide pflanzlichen Ursprungs in die Warennummer 2939.79.90. Weitere Alkaloide fallen unter die Unterposition 2939.80 mit der Zolltarifnummer 2939.80.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2939
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2939. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2939
Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2939
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2939
Die 20 Warennummern der Position 2939 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20022939.11.00.00.0eingeführt · Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin …
- 01.01.20022939.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20072939.20.00.00.0eingeführt · Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
- 01.01.19722939.30.00.00.0eingeführt · Coffein und seine Salze
- 01.01.19962939.41.00.00.0eingeführt · Ephedrin und seine Salze
- 01.01.19962939.42.00.00.0eingeführt · Pseudoephedrin (INN) und seine Salze
- 01.01.20022939.43.00.00.0eingeführt · Cathin (INN) und seine Salze
- 01.01.20122939.44.00.00.0eingeführt · Norephedrin und seine Salze · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.20222939.45.00.00.0eingeführt · Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat und ihre Salze
- 01.01.19962939.49.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20022939.51.00.00.0eingeführt · Fenetyllin (INN) und seine Salze
- 01.01.20022939.59.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19962939.61.00.00.0eingeführt · Ergometrin (INN) und seine Salze
- 01.01.19962939.62.00.00.0eingeführt · Ergotamin (INN) und seine Salze
- 01.01.19962939.63.00.00.0eingeführt · Lysergsäure und ihre Salze
- 01.01.19962939.69.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20222939.72.00.00.0eingeführt · Kokain, Ecgonin; ihre Salze, Ester und anderen Derivate
- 01.01.20182939.79.10.00.0eingeführt · Nikotin und seine Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
- 01.01.20182939.79.90eingeführt · andere
- 01.01.20172939.80.00.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


