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Position · 4-stellig

Position 2936 – Vitamine und Provitamine

Position im Zolltarif

29Kapitel36Position

Zu dieser Position gehören natürliche und synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschließlich natürlicher Konzentrate, sowie ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt oder in Lösemitteln aller Art. Sulfonamide gehören in Position 2935, natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene in Position 2937.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2936 gilt für Ihr Vitamin?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2936?

Die Position unterteilt sich in Vitamine und ihre Derivate, ungemischt (Unterpositionen 2936.21 bis 2936.29), und in andere, einschließlich natürlicher Konzentrate (Unterposition 2936.90). Bei den ungemischten Vitaminen richtet sich die Unterteilung nach dem jeweiligen Vitamin: Vitamin A (2936.21), Vitamin B₁ (2936.22), Vitamin B₂ (2936.23), D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B5) (2936.24), Vitamin B₆ (2936.25), Vitamin B₁₂ (2936.26), Vitamin C (2936.27), Vitamin E (2936.28) und andere Vitamine (2936.29). Die Unterposition 2936.90 erfasst andere Erzeugnisse, einschließlich natürlicher Konzentrate.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionNatürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller ArtDiese Seite
Vitamine und ihre Derivate, ungemischt
ZolltarifnummerVitamine A und ihre Derivate
0 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerVitamin B₁ und seine Derivate
0 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerVitamin B₂ und seine Derivate
0 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerD- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B5) und ihre Derivate
0 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerVitamin B₆ und seine Derivate
0 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerVitamin B₁₂ und seine Derivate
0 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerVitamin C und seine Derivate
0 % · 26 vZTA
ZolltarifnummerVitamin E und seine Derivate
0 % · 15 vZTA
Zolltarifnummerandere Vitamine und ihre Derivate
0 % · 20 vZTA
Zolltarifnummerandere, einschließlich natürliche Konzentrate
0 % · 81 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2936

12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2936. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2936

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland10 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD10 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2936

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2936

Die zehn Warennummern der Position 2936 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722936.21.00.00.0eingeführt · Vitamine A und ihre Derivate
  2. 01.01.19722936.22.00.00.0eingeführt · Vitamin B₁ und seine Derivate
  3. 01.01.19722936.23.00.00.0eingeführt · Vitamin B₂ und seine Derivate
  4. 01.01.19722936.24.00.00.0eingeführt · D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B5) und ihre Derivate · zuletzt geändert 01.01.2022
  5. 01.01.19722936.25.00.00.0eingeführt · Vitamin B₆ und seine Derivate
  6. 01.01.19722936.26.00.00.0eingeführt · Vitamin B₁₂ und seine Derivate
  7. 01.01.19722936.27.00.00.0eingeführt · Vitamin C und seine Derivate
  8. 01.01.19722936.28.00.00.0eingeführt · Vitamin E und seine Derivate
  9. 01.01.19722936.29.00.00.0eingeführt · andere Vitamine und ihre Derivate · zuletzt geändert 01.01.2009
  10. 01.01.19722936.90.00.00.0eingeführt · andere, einschließlich natürliche Konzentrate · zuletzt geändert 01.01.2009

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2936

Welche Zolltarifnummer gilt für Vitamin E in Position 2936?

Vitamin E und seine Derivate gehören in die Zolltarifnummer 2936.28.00.00.0. Die Unterposition 2936.28 steht innerhalb der ungemischten Vitamine der Position 2936.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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