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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 3823.19.30 – Destillationsfettsäuren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 3823.19.30 gehören Destillationsfettsäuren. Sie stehen in der Position 3823 unter den technischen einbasischen Fettsäuren und sauren Ölen aus der Raffination, in der Unterposition 3823.19 bei „andere“. Destillierte Fettsäuren gehören in die Nachbarnummer 3823.19.10, die Nachbarnummer 3823.19.90 trägt die Bezeichnung „andere“. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Verwendungszweck des Destillats.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Palmfettsäure-Destillat zur Warennummer 3823.19.30?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3823.19.30?

Die Zolltarifnummer 3823.19.30.20.0 erfasst Palmöl-Fettsäure-Destillat, auch hydriert, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 80 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von technischen einbasischen Fettsäuren der Position 3823, Stearinsäure der Position 3823, Stearinsäure der Position 2915 oder Palmitinsäure der Position 2915. Die Zolltarifnummer 3823.19.30.30.0 gilt für dasselbe Destillat zur Herstellung von Tierfutterzubereitungen der Unterposition 2309. Die Zolltarifnummer 3823.19.30.80.0 gilt für Destillationsfettsäuren von einer für die Herstellung von Tiernahrung verwendeten Art. Die Zolltarifnummer 3823.19.30.89.0 mit „andere“ erfasst alles, was die Nummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionTechnische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturDestillationsfettsäurenDiese Seite
Palmöl-Fettsäure-Destillat, auch hydriert, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 80 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von
Zolltarifnummertechnischen einbasischen Fettsäuren der Position 3823, Stearinsäure der Position 3823, Stearinsäure der Position 2915, Palmitinsäure der Position 2915
2,9 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerTierfutterzubereitungen der Unterposition 2309
2,9 % · 5 vZTA
andere
Zolltarifnummervon einer für die Herstellung von Tiernahrung verwendeten Art
2,9 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,9 % · 5 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3823.19.30

KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3823.19.30?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3823.19.30. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3823.19.30

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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