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Position 2915 – Carbonsäuren, Salze, Ester und Anhydride

Position im Zolltarif

29Kapitel15Position

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren wie Ameisensäure, Essigsäure und Laurinsäure, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren sowie ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate gehören in diese Position. Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren sowie cyclische einbasische Carbonsäuren gehören in Position 2916.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2915 gilt für Ihre Säure?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2915?

Die Position ist nach Säuren, Salzen und Estern unterteilt. Ameisensäure, ihre Salze und Ester stehen in den Unterpositionen 2915.11 bis 2915.13, Essigsäure, Essigsäureanhydrid und Essigsäureester in den Unterpositionen 2915.21 bis 2915.39. Mono-, Di- oder Trichloressigsäure (2915.40), Propionsäure (2915.50), Butansäuren und Pentansäuren (2915.60) sowie Palmitinsäure und Stearinsäure (2915.70) haben jeweils eine eigene Unterposition. Alle übrigen Säuren, etwa Laurinsäure, fallen unter 2915.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionGesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateDiese Seite
Ameisensäure, ihre Salze und Ester
ZolltarifnummerAmeisensäure
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerSalze der Ameisensäure
5,5 % · 1 vZTA
UnterpositionEster der Ameisensäure
5,5 % · 0 vZTA
Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid
UnterpositionEssigsäure
5,5 % · 2 vZTA
UnterpositionEssigsäureanhydrid
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 4 vZTA
Ester der Essigsäure
ZolltarifnummerEthylacetat
5,5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerVinylacetat
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummern-Butylacetat
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDinosebacetat
5,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
5,5 % · 10 vZTA
UnterpositionMono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPropionsäure, ihre Salze und Ester
4,2 % · 1 vZTA
UnterpositionButansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester
0 % bis 5,5 % · 1 vZTA
Butansäuren, ihre Salze und Ester
Zolltarifnummer1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerPentansäuren, ihre Salze und Ester
UnterpositionPalmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester
5,5 % · 8 vZTA
Kombinierte NomenklaturPalmitinsäure, ihre Salze und Ester
Kombinierte NomenklaturStearinsäure, ihre Salze und Ester
Unterpositionandere
5,5 % · 12 vZTA
ZolltarifnummerPerfluoroctansäuren und ihre Salze
Kombinierte NomenklaturLaurinsäure und ihre Salze und Ester
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2915

23 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2915. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2915

Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder6 von 21
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder3 von 21
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Indonesien4 von 21
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 21
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder21 von 21
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD21 von 21
KontrolleREACH · alle Länder9 von 21
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder4 von 21
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)2 von 21
KontrolleEinfuhrkontrolle persistente organische Schadstoffe (POP) · alle Länder2 von 21
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 21
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2915

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 4
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2915

16 der 21 Warennummern der Position 2915 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722915.11.00.00.0eingeführt · Ameisensäure
  2. 01.01.19722915.12.00.00.0eingeführt · Salze der Ameisensäure · zuletzt geändert 01.01.2022
  3. 01.01.19722915.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2019
  4. 01.01.19722915.31.00.00.0eingeführt · Ethylacetat
  5. 01.01.19722915.32.00.00.0eingeführt · Vinylacetat
  6. 01.01.19722915.33.00.00.0eingeführt · n-Butylacetat
  7. 01.01.20072915.36.00.00.0eingeführt · Dinosebacetat
  8. 01.01.19722915.50.00.00.0eingeführt · Propionsäure, ihre Salze und Ester
  9. 01.01.19972915.60.11.00.0eingeführt · 1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat
  10. 01.01.19972915.60.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2013
  11. 01.01.19722915.60.90.00.0eingeführt · Pentansäuren, ihre Salze und Ester · zuletzt geändert 01.01.2002
  12. 01.01.20122915.70.40eingeführt · Palmitinsäure, ihre Salze und Ester · zuletzt geändert 01.01.2019
  13. 01.01.20122915.70.50eingeführt · Stearinsäure, ihre Salze und Ester · zuletzt geändert 30.11.2021
  14. 01.01.20262915.90.15.00.0eingeführt · Perfluoroctansäuren und ihre Salze
  15. 01.01.20122915.90.30eingeführt · Laurinsäure und ihre Salze und Ester · zuletzt geändert 01.01.2019
  16. 01.01.20262915.90.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2915

Welche Zolltarifnummer aus Position 2915 gilt für Ihre Säure?

Die Nummer richtet sich nach der Säure: Ameisensäure gehört in 2915.11.00.00.0, Essigsäure in 2915.21.00.10.0 und Laurinsäure in 2915.90.30.95.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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