01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3921.90.55?
Die Zolltarifnummer 3921.90.55.25.0 erfasst Prepregplatten oder -rollen mit Polyimidharz, 3921.90.55.35.0 Glasfaser mit Epoxidharz getränkt zur Verwendung bei der Herstellung von Chipkarten. Die Zolltarifnummer 3921.90.55.40.0 erfasst dreilagige Gewebebahnen auf Rollen mit einer inneren Lage aus 100 % Nylon Taffeta oder aus Nylon/Polyester gemischtem Taffeta, beidseitig mit Polyamid beschichtet, mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als dem im Wortlaut genannten Wert. Die Zolltarifnummer 3921.90.55.70.0 erfasst Membranen mit einer Polyamid- und einer Polysulfonschicht auf einer Trägerschicht aus Poly(ethylenterephtalat), mit einer Gesamtdicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm, und mit einem weiteren im Wortlaut genannten Merkmal zum Gesamtgewicht. Alle übrigen Ausführungen gehören in die Zolltarifnummer 3921.90.55.90.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3921.90.55
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3921.90.55?
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3921.90.55. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3921.90.55
Anmerkungen (4)
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 883/9420.04.1994 | Eine rechteckige Platte aus Polymethylenmetacrylat, auf die im Vakuum eine Metallschicht aufgedampft wurde, wurde in die Warennummer 3921.90.60 eingereiht und nicht in Position 9001. | 3921.90.60 |
| 3491/8809.11.1988 | Eine Folie aus Polyethersulfon, die im Verfahren des kathodischen Besprühens mit Metall, Metallnitriden, Metalloxiden oder Metallcarbiden beschichtet ist, wurde in die damalige Nummer 3921.90.50 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummer 3921.90.55 oder 3920.99.21. | 3921.90.50heute 3921.90.55, 3920.99.21 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-304/2510.06.2026 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission … |
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

