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Warennummer 7306.30.77 – Geschweißte Stahlrohre, kreisförmig

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören andere, geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, die in der Unterposition 7306.30 stehen. Geschweißte Rohre mit mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm gehören in die Zolltarifnummer 7306.30.80.00.0. Darunter unterscheiden sich die Zolltarifnummern nach dem Wortlaut „Rohre“ und „andere“.

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Gehört Ihr geschweißtes Stahlrohr zur Warennummer 7306.30.77?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7306.30.77?

Die Zolltarifnummer 7306.30.77.80.0 erfasst Rohre. Die Zolltarifnummer 7306.30.77.90.0 erfasst Waren dieser Warennummer, die keine Rohre sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionAndere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
Unterpositionandere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
andere
andere, mit einem äußeren Durchmesser von
168,3 mm oder weniger
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerRohre
0 % · 24 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 24 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7306.30.77

erhöht den ZollAntidumpingzoll · BelarusFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.38,1 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.90,6 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · RusslandFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.20,5 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · BelarusGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · RusslandGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7306.30.77?

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7306.30.77. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7306.30.77

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
707/201323.07.2013Geschweißte Rohre aus nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt, 3 oder 6 m lang, 2,6 bis 3,6 mm Wanddicke, 33,7 bis 114,2 mm äußerer Durchmesser und Vertiefungen an beiden Enden, für Sprinkleranlagen, wurden in die Warennummer 7306.30.77 eingereiht.7306.30.77

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7306.30.77

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7306.30.77 gilt für Rohre?

Rohre gehören in die Zolltarifnummer 7306.30.77.80.0, alle übrigen Waren dieser Warennummer in die Zolltarifnummer 7306.30.77.90.0. Stahlrohr, Geschweißtes Rohr und Erw-Rohr fallen unter 7306.30.77.80.0.

Gilt bei der Einfuhr der Warennummer 7306.30.77 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt für die Warennummer 7306.30.77 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Die Kontrolle betrifft die Einfuhr.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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