01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7308.20.10?
Die Zolltarifnummer 7308.20.10.11.0 betrifft gewerbliche Windkrafttürme aus Stahlrohr, auch konisch oder zusammengesetzt, sofern sie den Vorgaben ihres Wortlauts entsprechen. Die Zolltarifnummer 7308.20.10.90.0 umfasst alle übrigen Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen, die nicht unter 7308.20.10.11.0 fallen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7308.20.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7308.20.10
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
04Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 7308.20.10
Zum 01.01.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt.
- 01.01.20267308.20.10.11.0neu eingeführt · Gewerbliche Windkrafttürme aus Stahlrohr, auch konisch, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit dem Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 MW oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 m, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses, aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind
- 01.01.20267308.20.10.90.0neu eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7308.20.10
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 7308.20.10 für gewerbliche Windkrafttürme aus Stahlrohr?
Gewerbliche Windkrafttürme aus Stahlrohr gehören in die Zolltarifnummer 7308.20.10.11.0, wenn sie dem Wortlaut dieser Nummer entsprechen; alle übrigen Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen fallen unter 7308.20.10.90.0. Diese Abgrenzung gilt innerhalb der Warennummer 7308.20.10.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex