01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7308?
Brücken und Brückenelemente gehören in 7308.10.00.00.0, Türme und Gittermaste in Unterposition 7308.20, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen in 7308.30.00.00.0 und Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial in 7308.40.00.00.0. Innerhalb von 7308.20 gilt 7308.20.10 für Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen, 7308.20.90 für andere Türme und Gittermaste. Unter 7308.90 gehören ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech bestehende Waren zu 7308.90.51.00.0 (Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage) und 7308.90.59, übrige Waren zu 7308.90.98.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7308
23 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7308. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Metallteil – 7308.90.59.90.0
Stahlbauteil – 7308.90.98.90.0
Kabelrinne – 7308.90.98.90.0
Stahlkonstruktion – 7308.90.98.90.0
Zaun – 7308.90.98.90.0
Barriere – 7308.90.98.90.0
Brandschutztür – 7308.30.00.00.0
Stahltür – 7308.30.00.00.0
Glasklemme – 7308.90.98.90.0
Kabelleiter – 7308.90.98.90.0
Geländer – 7308.90.98.90.0
Stahl-Konstruktionsteil – 7308.90.98.90.0
Schutzzaun – 7308.90.98.90.0
Sicherheitsbarriere – 7308.90.98.90.0
Metall-Tür – 7308.30.00.00.0
Gerüst – 7308.40.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7308
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7308
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7308
Die acht Warennummern der Position 7308 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727308.10.00.00.0eingeführt · Brücken und Brückenelemente
- 01.01.20267308.20.10eingeführt · Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen
- 01.01.20267308.20.90eingeführt · andere
- 01.01.19727308.30.00.00.0eingeführt · Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen
- 01.01.19727308.40.00.00.0eingeführt · Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727308.90.51.00.0eingeführt · Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727308.90.59eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2027
- 01.01.20127308.90.98eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.10.2020
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7308
Ist der HS-Code der Position 7308 gleich der Zolltarifnummer?
Nein. Der HS-Code umfasst die ersten sechs Stellen, eine Zolltarifnummer aus Position 7308 hat elf Stellen, etwa 7308.90.98.90.0 für Stahlbauteile.
Welche Unterposition gilt für Türme und Gittermaste in Position 7308?
Türme und Gittermaste gehören in Unterposition 7308.20. Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen gehören in 7308.20.10, Türme und Gittermaste, die keine solchen Stahlrohrtürme oder Turmsegmente sind, in 7308.20.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex